OGH 8Ob126/07y

OGH8Ob126/07y28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Manfred R*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, und 2. Günter Eugen R*****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2007, GZ 12 R 90/07d-103, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes begründet grundsätzlich lediglich einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0041480 mwN). Der bereits in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 mwN).

Im Übrigen wurde im vorliegenden Verfahren ohnedies ein sehr ausführliches eigenes Beweisverfahren durchgeführt.

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