OGH 8Ob119/01k

OGH8Ob119/01k25.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Maria K*****, und 2. Dr. Oskar K*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2001, GZ 38 R 19/01b-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben ausgehend von den Feststellungen, dass in der Wohnung der Beklagten seit längerem Kleidungsstücke und sonstiges Gerümpel in so großem Ausmaß lagern, dass die 240 m2-Wohnung weitgehend bis zu einer Höhe von 1 bis 2 m angeräumt ist und auch alte Lebensmittel gelagert werden, wegen der auftretenden Geruchsbelästigungen und der Gefahr der Bildung von Ungeziefer sowie Bränden die Aufkündigung als berechtigt erkannt. Soweit die Beklagten nunmehr in ihrer außerordentlichen Revision relevieren, dass festgestellt wurde, dass es am Bewusstsein des vertragswidrigen Gebrauches gemangelt habe, entfernen sich diese Ausführungen von den konkreten Feststellungen des Erstgerichtes. Dieses hast nur im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es naheliegend sei, dass "möglicherweise altersbedingt" der Erstbeklagten die Fähigkeit, den Grad der Verwahrlosung der Wohnung zu erkennen, abhanden gekommen sei. Hinsichtlich des Zweitbeklagten wurde aber diese Fähigkeit ausdrücklich auch in der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Ein Einwand, dass es den beklagten Parteien an der Möglichkeit gemangelt habe, die Verwahrlosung zu erkennen, wurde in den Verfahren der Vorinstanzen auch nie erhoben. Die Ausführungen der Rechtsrüge der Beklagten entfernen sich daher nicht nur von den konkreten Feststellungen, sondern verstoßen auch gegen das Neuerungsverbot (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3; zum Unterlassen der Geltendmachung in der Berufung Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5; vgl im Übrigen dazu, dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG kein Verschulden des Mieters voraussetzt; RIS-Justiz RS0070243).

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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