Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 526 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind (RZ 1992/80; ZIK 2001/170; ZIK 2005/102). Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Diese inhaltliche Auseinandersetzung wurde hier vorgenommen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann (ZIK 2001/170).
Das Rekursgericht hat erkennbar auch den Eventualantrag, dem Masseverwalter eine Sicherheitsleistung aufzutragen, als Abhilfebegehren im Sinne des § 124 Abs 3 KO verstanden. Inwiefern diese einen Einzelfall betreffende Auslegung des Antragsvorbringens unvertretbar sein soll, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Er versteht das in erster Instanz gestellte Eventualbegehren auf Sicherheitsleistung vielmehr selbst als Anwendungsfall des § 124 Abs 3 KO.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung hat der erkennende Senat bereits zur Rechtsmittellegitimation im Zusammenhang mit der durch die InsNov 2002 geschaffenen Bestimmung des § 124a KO Stellung bezogen: In 8 Ob 112/04k (ZIK 2005/67) wurde ausgesprochen, dass sich die Regelungen über die Masseunzulänglichkeit und deren Anzeige ausschließlich an den Masseverwalter und an das Konkursgericht richten. Verfahrensbeteiligte sind nicht legitimiert, ein Vorgehen nach diesen Regelungen zu beantragen bzw gegen die Antragsabweisung oder -zurückweisung ein Rechtsmittel zu erheben.
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