§ 84 Abs 3 KO, § 124 Abs 3 KO, § 124a KO
§ 528 Abs 2 ZPO
Die Regelungen über die Masseunzulänglichkeit und deren Anzeige richten sich ausschließlich an den Masseverwalter und an das KonkursG. Verfahrensbeteiligte sind nicht legitimiert, ein Vorgehen nach diesen Regelungen zu beantragen bzw gegen die Antragsabweisung bzw -zurückweisung ein Rechtsmittel zu erheben.