European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00113.22H.1024.000
Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Rekursgericht orientierte sich an der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung 9 Ob 18/22w, der sich jüngst der 6. Senat anschloss (6 Ob 128/22z). Wie in diesen Verfahren zeigt die Zweitbeklagte auch in ihrem vorliegenden Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. Ihren Ausführungen ist ergänzend zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Gerichtsstand nach (nunmehr) Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 auch bei Nebentätern Anwendung finden kann (EuGH C‑145/10 , Rs Painer, Rz 79 ff). Die Vorschrift ist auch dahin auszulegen, dass ihrer Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (EuGH C‑98/06 , Rs Freeport, Rz 47).
[2] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die in Spruchpunkt 2. genannten Vorschriften.
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