OGH 8Ob10/87 (8Ob11/87)

OGH8Ob10/87 (8Ob11/87)26.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1) R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, und

2) P*** DER A***, Friedrich

Hillegeiststraße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Erwin G*** jun., Student, Ölweingasse 36/20, 1150 Wien, 2) Erwin G*** sen., Fleischhauermeister, ebendort wohnhaft, und 3) W*** A*** V***-AG.,

Margaretengürtel 142, 1050 Wien, alle vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) S 313.578,-- s.A. und Feststellung (S 279.850,--) und 2) S 125.484,90 s.A. und Feststellung (S 61.000,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10.September 1986, GZ. 16 R 178/86-31, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.März 1986, GZ. 27 Cg 735/83-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, allenfalls nach § 500 Abs.3 ZPO, in Ansehung des die erstklagende Partei betreffenden Streitgegenstandes zu ergänzen.

Text

Begründung

Die Erstklägerin begehrte in dem zu 27 Cg 735/83 des Erstgerichtes anhängig gemachten Rechtsstreit die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 313.578,-- s.A.; überdies stellte sie ein mit diesem Leistungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehendes Feststellungsbegehren.

Die Zweitklägerin begehrte in dem zu 28 Cg 755/83 des Erstgerichtes anhängig gemachten Rechtsstreit die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 125.484,90; auch sie stellte ein mit diesem Leistungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehendes Feststellungsbegehren.

Die beiden Rechtsstreite wurden gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht gab den Begehren beider Klägerinnen statt. Dieses Urteil wurde von den Beklagten insoweit mit Berufung bekämpft, als dem Leistungsbegehren der Erstklägerin mit einem Betrag von S 220.419,-- s.A. und einem Teil ihres Feststellungsbegehrens sowie dem Leistungsbegehren der Zweitklägerin mit einem Betrag von S 76.260,50 s.A. und ihrem Feststellungsbegehren stattgegeben wurde.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel keine Folge. Es sprach aus, "daß der Wert des von der Zweitklägerin geltend gemachten Streitgegenstandes zusammen mit dem Geldbetrag nicht den Betrag von S 300.000,-- übersteigt" und daß die Revision "hinsichtlich des Streitgegenstandes der Zweitklägerin zugelassen werde".

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es seinem gesamten Umfang nach aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Klagebegehren im bekämpften Umfang abgewiesen werden; hilfsweise stellen sie Aufhebungsanträge. Die Klägerinnen haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Über die vorliegende Revision kann noch nicht abgesprochen werden.

Rechtliche Beurteilung

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, in seinem Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO). Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder Abs.3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs.3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Streitwerte nach § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen auch bei Anwendung der Revisionszulässigkeitsbestimmungen der ZPO in der Fassung der ZVN 1983 nicht zusammenzurechnen; die Revisionszulässigkeit ist in derartigen Fällen für jede der verbundenen Rechtssachen gesondert zu beurteilen (5 Ob 665/83 uva.; zuletzt 3 Ob 1530/86; 1 Ob 702,703/86).

Es ist daher auch im vorliegenden Fall die Revisionszulässigkeit für jede der beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen gesondert zu beurteilen; nach § 500 ZPO für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit erforderliche Aussprüche des Berufungsgerichtes haben daher für jede der beiden Rechtssachen gesondert zu erfolgen.

Aussprüche nach § 500 Abs.2 Z 2 ZPO sind in beiden Rechtssachen nicht erforderlich, weil in jeder von ihnen der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes schon insoweit, als er in einem Geldbetrag besteht, S 60.000,-- übersteigt und in beiden Rechtssachen die Leistungs- und die Feststellungsbegehren in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen. Der im Urteil des Berufungsgerichtes enthaltene Ausspruch ist als solcher nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO und § 5oo Abs.3 ZPO in der Rechtssache der Zweitklägerin anzusehen, aus dem sich ergibt, daß das Berufungsgericht in dieser Rechtssache den Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, unter S 300.000,-- bewertete und in dieser Rechtssache die Revision im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig erachtete.

Der in der Rechtssache der Erstklägerin erforderliche Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO (hier hatte das Berufungsgericht über einen Geldbetrag von S 220.419,-- s.A. und einen Teil des von der Erstklägerin gestellten Feststellungsbegehrens zu entscheiden) fehlt aber. Sollte das Berufungsgericht auch in dieser Rechtssache den Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, unter S 300.000,-- bewerten, wird auch in dieser Rechtssache ein Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO erforderlich sein. Sollte das Berufungsgericht in dieser Rechtssache die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht für zulässig erachten, müßte den Beklagten Gelegenheit gegeben werden, ihre bereits erstattete Revision, soweit sie diese Rechtssache betrifft, im Sinne des § 506 Abs.1 Z 5 ZPO zu ergänzen. Da das Berufungsgericht die aufgezeigten erforderlichen Aussprüche in der Rechtssache der Erstklägerin unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.

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