OGH 8Ob106/83

OGH8Ob106/8324.11.1983

SZ 56/173

Normen

ASVG §105a
ASVG §332
GSVG §74
GSVG §190 Abs1
ASVG §105a
ASVG §332
GSVG §74
GSVG §190 Abs1

 

Spruch:

Auch wenn der Zustand der Hilflosigkeit des Geschädigten nur teilweise auf dem Schädiger anzulastende Unfallfolgen zurückzuführen ist, gehen kongruente Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger bis zur vollen Höhe des vom Sozialversicherungsträger geleisteten Hilflosenzuschusses auf diesen über

OGH 24. 11. 1983, 8 Ob 106/83 (OLG Linz 3 R 7/83; KG Steyr 1 Cg 213/81)

Text

Die Klägerin wurde am 6. 11. 1971 bei einem von Wolfgang M als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Gründe nach unbestritten.

Die Klägerin hat bereits in mehreren Vorprozessen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend gemacht. In diesen Vorprozessen wurden ihr ua. Schadenersatzleistungen aus dem Titel des Ersatzes der Kosten einer Haushaltshilfe für Zeiträume bis zum 31. 3. 1978 zugesprochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall im ersten Rechtsgang Zahlung von 79 300 S sA (monatlich 6100 S für die Zeit vom 1. 4. 1978 bis 30. 4. 1979) und Leistung einer monatlichen Rente von 6100 S ab 1. 5. 1979. Die Klägerin stützte ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß sich ihr durch die Unfallfolgen beeinträchtigter Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Während sie sich ohne Unfall nunmehr zur Gänze der Hausarbeit hätte widmen können, weil der Geschäftsbetrieb, in dem sie früher mitgeholfen habe, nicht mehr bestehe, benötige sie derzeit ständig eine Haushaltshilfe, weil sie keine Arbeiten im Gehen oder Stehen verrichten könne. Die Kosten einer Haushaltshilfe seien mit mindestens 10 185 S brutto im Monat zu veranschlagen; davon beanspruche die Klägerin 75%, abgerundet 7600 S monatlich.

Die Beklagte gestand zu, daß der Klägerin aus dem Rechtsgrund des Ersatzes von Kosten einer Haushaltshilfe für die Zeit ab 1. 4. 1978 Ersatzansprüche im Ausmaß von monatlich 1500 S zustunden und leistete auch Zahlungen in dieser Höhe. Im übrigen beantragte sie aber die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß die Klägerin unfallunabhängig an Bluthochdruck und einer Herzmuskelschädigung leide. Sie wäre daher auch ohne die Unfallfolgen nicht mehr in der Lage, schwere Hausarbeiten zu verrichten. Der Klägerin seien nur 50% der Nettokosten einer im Haushalt lebenden Hausgehilfin zu vergüten. Da der tatsächliche Kostenaufwand der Klägerin rund 3000 S monatlich ausmache, stunden der Klägerin nur 1500 S pro Monat zu. Schließlich wendete die Beklagte bezüglich des Rentenbegehrens der Klägerin ein, daß eine Rentenleistung jedenfalls durch die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme des von Wolfgang M bei dem Unfall am 6. 11. 1971 gelenkten PKWs zu begrenzen sei.

Daraufhin schränkte die Klägerin ihr Rentenbegehren "insofern ein, als diese Begrenzung vorzunehmen sei".

Das Erstgericht verurteilte im ersten Rechtsgang die Beklagte zur Zahlung von 79 300 S sA und einer monatlichen Rente von 6100 S ab Mai 1979 monatlich im nachhinein auf Lebenszeit der Klägerin; es ordnete im Spruch seines Urteils an, daß die Haftung der Beklagten für diese Rentenleistungen "auf den Rahmen des bezüglich bei dem Unfall am 6. 11. 1971 von Wolfgang M gelenkten PKWs an diesem Tage mit der beklagten Partei bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt sei".

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht keine Folge.

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Revision der Beklagten gab der OGH mit seiner Entscheidung vom 26. 3. 1981, 8 Ob 278, 279/80, teilweise Folge. Er hob das angefochtene Urteil, das im übrigen bestätigt wurde, im Umfang der Entscheidung über das Begehren der Klägerin auf Zuspruch einer monatlichen Rente von 6100 S ab 1. 5. 1979 ebenso wie die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im wesentlichen wurde im Aufhebungsbeschluß ausgeführt, daß der Klägerin der Ersatz der Kosten einer Pflegeperson gebühre, wobei es gerechtfertigt sei, von den Kosten der Beiziehung einer nicht mit der Klägerin im Haushalt lebenden Hausgehilfin auszugehen, die mit monatlich nahezu 10 200 S zu veranschlagen seien. Dem Umstand, daß die Klägerin unabhängig von den Unfallfolgen nicht in der Lage sei, ganz schwere Hausarbeiten zu verrichten, und daß ihr trotz der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung noch die Fähigkeit verblieben sei, im Haushalt geringfügige Hilfsleistungen zu erbringen, sei iS des § 273 ZPO hinlänglich dadurch Rechnung getragen worden, daß die der Klägerin zu ersetzenden Kosten einer Haushaltshilfe um 25% gekürzt worden seien. Die Höhe der von den Vorinstanzen der Klägerin zuerkannten Ersatzleistungen sei daher unbedenklich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Rentenbegehren der Klägerin müßten aber aufgehoben werden, weil mit dem auf Leistung einer betragsmäßig bestimmten monatlichen Rente mit der "Beschränkung auf die Versicherungssumme entsprechend dem Versicherungsvertrag" gerichteten Begehren der Leistungsgegenstand, die geforderte Rente, nicht bestimmt bezeichnet werde.

Im zweiten Rechtsgang änderte die Klägerin ihr Begehren insofern ab, als sie die für den Zeitraum vom 1. 5. 1979 bis 31. 5.1981 beanspruchten Leistungen in der Höhe von 6100 S monatlich nunmehr in der Form eines Kapitalsbetrages von 152 500 S sA begehrte und erst ab 1. 6. 1981 den Zuspruch einer monatlichen Rente von 6100 S verlangte. Die im ersten Rechtsgang vorgenommene Einschränkung ihres Rentenbegehrens ließ sie fallen.

Die Beklagte erstattete kein Tatsachenvorbringen bezüglich einer Beschränkung der sie treffenden Verpflichtung zur Rentenleistung an die Klägerin iS des § 155 Abs. 1 VersVG oder des § 156 Abs. 3 VersVG, brachte aber neu vor, daß die Klägerin eine Witwenfortbetriebsalterspension und zusätzlich ab November 1979 einen Hilflosenzuschuß beziehe. Diese Leistungen der Sozialversicherung müsse sich die Klägerin auf die geltend gemachten Ersatzansprüche anrechnen lassen. Die Klägerin erhalte deswegen 75% der Kosten einer Pflegekraft, weil sie für die restlichen 25% der Haushaltsarbeiten selbst aufkommen könne und schon vor dem Unfall eine Haushaltshilfe beschäftigt habe. Der Hilflosenzuschuß sei ausschließlich im Hinblick auf die Unfallfolgen gewährt worden. Er sei daher dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz von 75% der Kosten einer Haushaltshilfe sachlich kongruent.

Dem entgegnete die Klägerin, daß sie zu 100% pflegebedürftig und der Hilflosenzuschuß so zu verrechnen sei, daß damit die unfallunabhängigen 25% der Kosten einer Pflegekraft gedeckt würden. Da diese Kosten in Anbetracht der Steigerung des Lohnes einer Haushaltshilfe um mindestens 15% gegenüber dem Zeitpunkt der Gutachtenerstattung im ersten Rechtsgang den Hilflosenzuschuß zu jeder Zeit bereits überstiegen, werde der weitere unfallabhängige Kostenanteil von 75% von einer allfälligen Legalzession nicht erfaßt.

Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin vollinhaltlich statt. Es stellte im wesentlichen fest, daß die Klägerin die Gemischtwarenhandlung ihres bei dem Verkehrsunfall vom 6. 11. 1971 getöteten Ehemannes seit 1971 als Witwenfortbetrieb weiterführte. Sie stellte keinen Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension, bezieht aber seit November 1975 eine gewerbliche Alterspension. Bereits im Jahr 1975 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung des Hilflosenzuschusses. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, weil die Klägerin nach Ansicht des zuständigen Sozialversicherungsträgers damals keiner ständigen Betreuung zur Verrichtung der lebensnotwendigen Bedürfnisse bedurfte. Als die Klägerin im Jahr 1980 neuerlich einen Antrag auf Gewährung des Hilflosenzuschusses stellte, wurden diese Voraussetzungen bejaht. Sie bezieht seit November 1979 einen Hilflosenzuschuß von monatlich 2197.40 S, seit 1. 1. 1980 von monatlich 2320 S und seit 1. 1. 1981 von monatlich 2403 S jeweils 14 mal jährlich. Maßgeblich für die Gewährung des Hilflosenzuschusses waren eine depressive Verstimmung in Verbindung mit verstärkter Antriebsarmut und der weitgehenden physischen Immobilität der Klägerin. Sie ist zur Gänze pflege- und wartungsbedürftig. Dieser Zustand der Klägerin ist zumindest zu 75 % durch die Unfallfolgen bedingt. Der Sozialversicherungsträger stellte interne Regreßverfahren nach Ablehnung eines Regreßanspruches durch die Beklagte ein. Die Beklagte leistete bisher keine Regreßzahlungen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, es sei davon auszugehen, daß die Klägerin unfallbedingt praktisch ständiger Betreuung bedürfe. Die unfallunabhängig bestehende Beeinträchtigung der Klägerin finde in der Kürzung der zu ersetzenden Kosten einer Haushaltshilfe um 25% hinlänglich Berücksichtigung. Die Kosten einer Haushaltshilfe seien im ersten Rechtsgang auf Grund eines Sachverständigengutachtens vom 27. 4. 1979 mit 10 200 S monatlich festgestellt worden. Es bestehe kein Zweifel, daß diese Kosten inzwischen höher geworden seien. Eine Einrechnung der Alterspension der Klägerin habe mangels sachlicher Kongruenz zu unterbleiben; diesbezüglich finde auch keine Vorteilsausgleichung statt. Hingegen sei der Hilflosenzuschuß der von der Klägerin begehrten Rente sachlich und zeitlich kongruent. Hinsichtlich des bestehenden Deckungsfonds sei maßgebend, daß die Klägerin zur Gänze betreuungsbedürftig sei. Ohne Abdeckung durch die Sozialversicherung hätte sie aber nur Anspruch auf 75% der Pflegekosten, während sie weitere 25% selbst tragen müßte. Zufolge der hohen Kosten einer Haushaltshilfe erscheine es gerechtfertigt, daß die Klägerin den Hilflosenzuschuß primär zur Deckung dieser Eigenbelastung heranziehe. Ein gemäß § 332 ASVG übergangsfähiger Deckungsfonds verbleibe nur in dem Umfang, als der Hilflosenzuschuß die Eigenleistungen der Klägerin übersteige. Dies sei aber nicht der Fall, weil 25% der Kosten der Haushaltshilfe von monatlich 10 200 S 2550 S ausmachten; dem stunden Hilflosenzuschüsse (einschließlich der Sonderzahlungen) von 2563.63 S (1979), 2706.67 S (1980) und 2803.50 S (1981) gegenüber. Da die Kosten einer Haushaltshilfe seit 1979 jedenfalls um mehr als 2% gestiegen seien, habe der Klägerin der geltend gemachte Direktanspruch ungeschmälert zu verbleiben.

Dieses Urteil blieb im Umfang des Zuspruches eines Kapitalbetrages von 98 071.70 S sA und einer monatlichen Rente von 3296.50 S seit 1. 6. 1981 an die Klägerin unangefochten; im übrigen wurde es von der Beklagten mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Entscheidung über das restliche Kapitalbegehren und das Begehren auf Zuspruch einer weiteren monatlichen Rente von 2803.50 S ab 1. 6. 1981 unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Kosten einer Haushaltshilfe bildeten den Deckungsfonds für den gewährten Hilflosenzuschuß (§ 74 GSVG) und unterlägen somit der Legalzession des § 190 Abs. 1 GSVG. Bestehe Kongruenz in sachlicher und zeitlicher Hinsicht, gehe der Schadenersatzanspruch der Klägerin in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Leistungen an die Klägerin zu erbringen bzw. erbracht habe. Wenn der Anspruch stets im Ausmaß der Versicherungsleistung übergehe, sei das Vorrecht des Sozialversicherungsträgers bei beschränkter Deckung durch die Schadenersatzforderung festgelegt. Der Deckungsfonds werde aus dem Schadenersatzanspruch der Klägerin gebildet, der zwar zu 100% bestehe, aber aus Gründen der Kausalität auf 75% der Kosten einer Haushaltshilfe beschränkt sei. Für die Verteilung dieses Deckungsfonds sei aus den Bestimmungen des § 191 GSVG und der §§ 156 Abs. 3 und 67 VersVG nichts zu gewinnen. Nach den getroffenen Feststellungen habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wohl keine Regreßforderung erhoben, aber auf ihren Anspruch nicht verzichtet. Der Anspruchsübergang sei davon unabhängig, ob der Sozialversicherungsträger mehr oder weniger Leistungen als bisher zu erbringen habe. Maßgeblich sei, daß seine Regreßansprüche in dem auf ihn übergegangenen Direktanspruch Deckung fänden. Sei der kongruente Anspruch der Klägerin übergegangen, fehle ihr hinsichtlich dieses Teiles des Anspruches die Klagslegitimation. Das Verfahren sei diesbezüglich noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, auf welche Beträge sich die Kosten einer Haushaltshilfe erhöht hätten. Die Klägerin habe sich zum Beweis der Kostensteigerung um mindestens 15% auf die Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Arbeitsmarktgebiet berufen. Die Höhe des Entgeltes für eine Pflegeperson sei aber auch bei einer gleichbleibenden Rentenforderung von Bedeutung, weil von diesem Entgelt das Ausmaß der Differenz zum monatlichen Hilflosenzuschuß abhänge. Das Erstgericht werde daher das Verfahren diesbezüglich zu ergänzen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da sowohl die Voraussetzungen für den Bezug des Hilflosenzuschusses in den Bestimmungen des § 74 GSVG bzw. des § 105a ASVG als auch die Regelungen über die Legalzession in den §§ 190 Abs. 1 GSVG bzw. 332 Abs. 1 ASVG übereinstimmen (Linseder - Teschner, GSVG § 74 Anm. 2 und § 190 Anm. 1), kann bei der Beurteilung dieses Rechtsstreites uneingeschränkt die bezüglich des Regresses von Sozialversicherungsträgern für geleistete Hilflosenzuschüsse zu § 332 Abs. 1 ASVG entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall wurde bereits in der aufhebenden Entscheidung des OGH im ersten Rechtsgang ausgeführt, daß es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht um einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang, sondern um einen Ersatzanspruch aus vermehrten Bedürfnissen handelt und daß die Klägerin eine Ersatzleistung dafür verlangt, daß sie unfallbedingt für die Betreuung ihrer Person und die Führung ihres eigenen Haushaltes einer Hilfe bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung geht, soweit der Sozialversicherungsträger einen Hilflosenzuschuß gemäß der Bestimmung des § 105a ASVG (hier § 74 GSVG) leistet, der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Auslagen für Pflegepersonen (siehe dazu insbesondere ZVR 1979/135) gemäß § 332 Abs. 1 ASVG (hier § 190 Abs. 1 GSVG) auf den Sozialversicherungsträger über; der Geschädigte ist zur Geltendmachung dieser Pflegekosten nicht mehr legitimiert (SZ 44/24, mwN; 8 Ob 139/80; 8 Ob 87/82; 8 Ob 239/82 ua.). Der dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehende Schadenersatzanspruch bildet für den Sozialversicherungsträger den sogenannten Deckungsfonds, aus dem die Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Vorrang vor dem Leistungsempfänger zu befriedigen sind, während der Geschädigte nicht mehr als den ihm verbleibenden restlichen Ersatzanspruch geltend machen kann (SZ 44/91; 8 Ob 87/82; 8 Ob 239/82 ua.).

Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Pflegebedürftigkeit der Klägerin nicht im vollen Umfang auf den Unfall zurückzuführen ist, findet seine Berücksichtigung darin, daß der Deckungsfonds nur 75% der Kosten einer Haushaltshilfe ausmacht, nur in diesem Umfang besteht ein Schadenersatzanspruch der Klägerin, der im Falle sachlicher und zeitlicher Kongruenz im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehen kann. Hingegen kann der von der Klägerin (und vom Erstgericht) vertretenen Meinung, der Hilflosenzuschuß beziehe sich nur auf jenen Teil ihrer Pflegebedürftigkeit, der nicht auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei, nicht gefolgt werden. Liegen die im § 74 Abs. 1 GSVG normierten Voraussetzungen vor, dann hat der Sozialversicherte gegen den Versicherungsträger Anspruch auf Leistung des Hilflosenzuschusses. Wurden diese Voraussetzungen infolge eines deliktischen Verhaltens eines Dritten herbeigeführt, dann besteht kein Zweifel daran, daß iS des § 190 Abs. 1 GSVG ein sachlich und zeitlich kongruenter Schadenersatzanspruch des Sozialversicherten gegen den Schädiger insoweit auf den Versicherungsträger übergeht, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Das gleiche muß aber auch dann gelten, wenn die im § 74 Abs. 1 GSVG normierten Voraussetzungen für den Bezug des Hilflosenzuschusses nur zT auf ein deliktisches Verhalten eines Dritten, zT aber auf andere Umstände zurückzuführen sind. Denn der Begriff der Hilflosigkeit iS dieser Gesetzesstelle ist unteilbar. Liegt sie vor, dann hat der Sozialversicherte Anspruch auf den Hilflosenzuschuß; liegt sie nicht vor, dann hat er keinen derartigen Anspruch. Hat der Sozialversicherungsträger aber diese Leistung zu erbringen, dann bewirkt dies iS des § 190 Abs. 1 GSVG ex lege den Übergang aller bestehenden sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüche des Sozialversicherten gegen den Schädiger, soweit der Sozialversicherer eine Leistung zu erbringen hat, also der Höhe nach bis zum Umfang des gesamten vom Sozialversicherer zu leistenden Hilflosenzuschusses.

Dies führt zu dem Ergebnis, daß auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Zustand der Hilflosigkeit der Klägerin zumindest teilweise (hier allerdings zu zumindest 75%) durch die Unfallfolgen bedingt ist, die sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Schädiger insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergehen, als dieser Leistungen zu erbringen hat, also bis zur vollen Höhe des vom Sozialversicherungsträger geleisteten Hilflosenzuschusses (so im Ergebnis auch 8 Ob 239/82). Die Klägerin verlor daher insoweit die Legitimation zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches gegen die Beklagten, als ihr der Sozialversicherungsträger den sachlich und zeitlich kongruenten Hilflosenzuschuß gemäß § 74 Abs. 1 GSVG gewährte. Dies hat rechnerisch zur Folge, daß vom Schadenersatzanspruch der Klägerin auf 75% der Kosten einer Haushaltshilfe nicht nur der bereits im Teilurteil erfolgte Zuspruch von 1500 S monatlich bzw. die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in dieser Höhe abgezogen werden müssen, sondern auch - natürlich erst für die Zeiträume ab Leistung des Hilflosenzuschusses durch den Sozialversicherungsträger - der gesamte der Klägerin geleistete Hilflosenzuschuß, wobei für den Zuspruch künftiger Rentenbeträge der Sachstand zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz maßgebend sein wird. Für diese anzustellende Berechnung ist, wie das Berufungsgericht richtig ausführte, die Höhe des für eine Pflegeperson (Haushaltshilfe) erforderlichen Entgeltes von Bedeutung. Wenn daher das Berufungsgericht, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht, das Verfahren in dieser Richtung in tatsächlicher Hinsicht für ergänzungsbedürftig erachtete, kann dem der OGH nicht entgegentreten (EFSlg. 39.285 uva.).

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