Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestätigte den von den Konkursgläubigern in der Tagsatzung am 4. 6. 2004 angenommenen Zahlungsplan. Dem dagegen von drei Gläubigerinnen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von diesen Gläubigerinnen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 56/04z; 8 Ob 24/04v).
Die Behauptung im Revisionsrekurs, in Wahrheit läge deshalb kein Konformatsbeschluss vor, weil das Rekursgericht einen "Formalbeschluss" gefasst habe, ist unzutreffend: Das Rekursgericht behandelte den im Rekurs erhobenen Einwand der Unangemessenheit des Zahlungsplanes meritorisch und gelangte zum Ergebnis, dass der Rekurs inhaltlich unberechtigt sei.
Das Rechtsmittel der Gläubiger ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.
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