Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gingen die Vorinstanzen davon aus, daß aus dem Umstand, daß der Kläger seinen Bruder samt Familie im ererbten Haus kostenlos weiter wohnen ließ, ihm aber seinen Pflichtteil nicht ausbezahlte, was beide mehr als ein Jahrzehnt hinnahmen, nicht der unzweifelhafte Schluß gezogen werden kann, daß die Parteien die Absicht hatten, einen konkludenten Mietvertrag zu schließen, betrifft dies einen Einzelfall, dem die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuerkannt werden kann. In dieser Entscheidung kann schon deshalb keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, weil zwar zutreffend ist, daß sich der Kläger unter Umständen Zinsen erspart hat, wenn er einen Kredit zur Auszahlung des Pflichtteils benötigt hätte; dem steht aber gegenüber, daß die Beklagten 13 Jahre kostenlos im Hause wohnten (vgl zB MietSlg 15.036). Den Beklagten ist daher nicht gelungen, Umstände darzulegen, die einen unzweifelhaften Schluß auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Benützung des Bestandobjektes zuließen (4 Ob 614/89 uva; zuletzt 4 Ob 222/98w).
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