Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Parallelfall bereits dargelegt hat, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an einen nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt bestand, der nahe Angehörige aber in der Folge die Benutzung der Wohnung beendete und erst Jahre später wieder in die Wohnung einzog, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand (9 Ob 2112/96w = SZ 69/230) und dieser Zustand auch noch im Zeitpunkt der Aufkündigung unverändert weiterbestand (vgl JBl 1987, 447 ua).
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