Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte wendete in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich ein, dass ein Gastgarten auf öffentlichem Gut den Verkehr nicht behindern dürfe und ein unmittelbar dahinterliegendes, in wirtschaftlicher Einheit zum Gastgartenbetrieb stehendes Gastlokal voraussetze. Die darauf gestützte Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die von der Klägerin schon in der Berufung als „überschießend" bekämpfte Feststellung über die örtliche Situation der Betriebsstätte der Klägerin im Rahmen der Einwendungen der Beklagten liege und daher nicht „überschießend" sei (vgl dazu RIS-Justiz RS0040318), stellt somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Nur eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung wäre aber bei der hier vorliegenden Einzelfallfrage (3 Ob 130/04w mwN) vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen.
Der in der Revision geltend gemachte angebliche Mangel des Verfahrens erster Instanz wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
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