Rechtssatz
Für die Heranziehung des § 1319 ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit § 1319a ABGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll.
8 Ob 103/17f | OGH | 28.09.2017 |
Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre diente gerade der Ermöglichung des Radverkehrs und der Benützung des Radwegs. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/112 |
2 Ob 175/20d | OGH | 28.01.2021 |
Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20170928_OGH0002_0080OB00103_17F0000_001
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