Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil nach der ständigen Rechtsprechung zu der entgegen der Behauptung der Rechtsmittelwerberin durch das ZustG unberührt gebliebenen Bestimmung des § 174 Abs 2 KO die öffentliche Bekanntmachung (= der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) die Wirkung der Zustellung hat und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang setzt; die Zustellung an die Beteiligten, so auch an den Gemeinschuldner (5 Ob 303/76; 5 Ob 308/78; 8 Ob 16/91 ua) ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung (SZ 27/281; JBl 1952, 115; EvBl 1964/232 S 328; 8 Ob 16/91 ua), woran auch eine unverschuldete Unkenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung nichts ändert (5 Ob 308/78; 8 Ob 16/91).
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