Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt - es handelt sich nämlich bei den in ON 29 ausgefertigten Beschlüssen um drei sachlich voneinander unabhängige Beschlüsse, die nur formal auf einem Schriftstück ausgefertigt wurden -; im übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die öffentliche Bekanntmachung auch die vorgeschriebene besondere Zustellung an den Gemeinschuldner selbst dann ersetzt, wenn er diese unverschuldet nicht kennt (SZ 27/281; EvBl 1964/232 ua; sowie hinsichtlich des Gemeinschuldners 5 Ob 303/76 und 5 Ob 308/78).
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