OGH 8Ob101/19i

OGH8Ob101/19i25.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* L*, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei J* L*, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 32.160 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 19. Juni 2019, GZ 21 R 75/19g‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E126763

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RIS-Justiz RS0044088 [T8, T9]).

Nach der ständigen Rechtsprechung sind bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zwischen Ehegatten auch solche tatsächlich nicht bezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der fordernde Gatte vertretbarerweise beziehen hätte können. Was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten (RS0009575).

Diesen Grundsätzen entspricht die Beurteilung der Vorinstanzen. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht, sondern wird damit offenbar die Begründung der angefochtenen Entscheidung verkannt.

Es steht fest, dass die Klägerin ein eigenes Pensionseinkommen in Höhe von mehr als 40 % der zusammengerechneten Pension beider Streitteile erhält. Sie bezieht überdies Naturalunterhalt vom Beklagten, weil sie unentgeltlich in einem Anwesen wohnt, das zur Hälfte in seinem Eigentum steht. Die Klägerin könnte als ehemalige Miteigentümerin des Anwesens auch die gleichen Miet- und Pachteinnahmen wie der Beklagte daraus beziehen, wenn sie ihren Anteil nicht verschenkt hätte.

Das Berufungsgericht ist entgegen den Revisionsausführungen nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihren Liegenschaftsanteil zu behalten und auch im hohen Alter selbst zu verwalten, sondern davon, dass es nicht zu Lasten des Ehegatten im Sinne der Begründung einer ansonsten nicht bestehenden Unterhaltspflicht gehen kann, wenn sie dieses profitable Vermögen ohne eine adäquate, ihre Bedürfnisse sichernde Gegenleistung veräußert hat.

Der bloße Verweis auf das fortgeschrittene Alter der Klägerin geht im vorliegenden Fall als Zumutbarkeitskriterium schon deswegen ins Leere, weil der Beklagte noch älter ist.

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