OGH 8Ob100/03v (RS0118427)

OGH8Ob100/03v27.9.2006

Rechtssatz

Eine Teilbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere Teilbürgen für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld verbürgen.

Normen

ABGB §1359

8 Ob 100/03vOGH25.11.2003
7 Ob 201/06vOGH27.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Teilbürgschaft, wenn sich beide aus jeweils mehreren Mitbürgen bestehenden Bürgengruppen ausdrücklich „bis zur völligen Bezahlung der Forderungen" (aus dem besicherten Abstattungskreditvertrag) als Bürge und Zahler verpflichteten, auch wenn sich die Haftungsbeträge für beide Bürgengruppen jeweils nur auf Teilbeträge von je S500.000 beschränkten. (T1); Veröff: SZ 2006/137

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0080OB00100_03V0000_001

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