OGH 8Nds85/59 (RS0053058)

OGH8Nds85/5926.5.1959

Rechtssatz

Außerhalb des Rahmens der Durchführungsbestimmungen zu Art 7 § 3 Staatsvertrag (BG vom 19.03.1959, BGBl Nr 102) über die Amtssprache bei Gericht muss die Hauptverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden. Es mangelt daher in einem solchen Falle schon aus dieser Erwägung an einem Grunde, die Sache an ein Gericht, wo sich ein kroatisch sprechender Richter befindet, zu delegieren.

Normen

B-VG Art8
StPO §62
StPO §281 Abs1 Z3
StV Art7 §3
VoGrG §15 Abs2
VoGRG §17 Abs2

8 Nds 85/59OGH26.05.1959

Veröff: RZ 1959,156

9 Nds 119/79OGH20.07.1979

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Delegierung an ein anderes Gericht, bei dem die Sprache des Beschuldigten nicht nach dem Volksgruppengesetz zugelassen ist. (T1)

17 Os 7/13bOGH30.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Ein (mit Nichtigkeit bewehrter) Anspruch auf Durchführung der Hauptverhandlung in (neben deutscher auch [vgl § 15 Abs 2 VoGrG]) kroatischer Sprache besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des (im Verfassungsrang stehenden) § 13 Abs 1 VoGrG (vgl auch die Amtssprachenverordnung, BGBl 1990/231 idF BGBl 1991/6) nur bei den in der Anlage 2 des VoGrG aufgezählten Gerichten im Burgenland, also nicht beim hier in erster Instanz tätigen Landesgericht für Strafsachen Wien. Dass dessen Zuständigkeit erst durch ‑ aus wichtigem Grund, somit rechtskonform (§ 39 Abs 1 zweiter Satz StPO) erfolgte ‑ Delegierung begründet wurde, ändert daran nichts. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19590526_OGH0002_008NDS00085_5900000_001

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