OGH 8Nd501/94

OGH8Nd501/9426.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Baumeister Ing.Peter T***** BauGmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Gabler und Mag.Dr.Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) S***** HausbauGmbH, ***** und 2) R***** LiegenschaftsvermietungsGmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 2,961.369,86 sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichtes Linz das Handelsgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die beklagten Parteien sprachen sich gegen die von der klagenden Partei beantragte Delegierung der Sache an das Handelsgericht Wien aus und wiesen auf die Vereinbarung des Gerichtsstandes Linz laut Punkt 11 des Schlußbriefes über den gegenständlichen Auftrag hin.

Punkt 11 des Schlußbriefes vom 14.Mai 1991 lautet:

"11. Gerichtsstand und Streitigkeiten Gerichtsstand ist Linz."

Rechtliche Beurteilung

Haben die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, sofern nicht nachträglich Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte; es sei denn, daß ein beiderseitiger, auf Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Antrag vorliegt (7 Nd 502/89; 3 Nd 514/93).

Da die klagende Partei nicht einmal behauptet hat, daß nachträglich Umstände eingetreten sind, auf die bei Abschluß der Gerichtsstandvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, war der Delegierungsantrag abzuweisen.

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