OGH 8Nc62/05t

OGH8Nc62/05t30.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH, ***** Leipzig, wegen EUR 5.705, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt, ein Landesgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie den restlichen fälligen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der beklagten Partei durchgeführten Transport von Deutschland nach Österreich geltend machen will. Die Antragsgegnerin habe in unzulässiger Weise den Klagsbetrag von den Rechnungen der klagenden Partei als Gegenrechnung aus dem Titel des Schadenersatzes abgezogen. Der Ort der Übergabe der Güter, die Gegenstand des Transportes waren, sei in St. Pölten gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN setzt unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227; 6 Nc 21/04x, 9 Nd 503/00 ua). Diese Prämissen einer Ordination hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 und 2 JN - von Amts wegen aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage zu überprüfen (6 Nc 21/04x, 6 Nc 10/03b mwN).

Die Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffene Wahlgerichtsstand des § 101 JN Anwendung findet. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden (vgl RV 630 BlgNR XXII. GP 9). Die Bestimmung des § 101 JN ist nach Art XVI Abs 2 der Zivilverfahrens-Novelle 2004 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Der Ordinationsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.

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