OGH 8Nc4/16d

OGH8Nc4/16d19.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*****, 2. W*****, 3. Mag. E*****, 4. Dr. G*****, alle vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Zivilteilung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 15. Jänner 2016 im Revisionsverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00004.16D.0219.000

 

Spruch:

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des *****. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu AZ ***** befangen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung der *****. Senat zuständig.

Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 15. 1. 2016 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Berufungssenats beteiligt gewesen. Aufgrund dieses Umstands könnte für Außenstehende der Eindruck seiner Befangenheit entstehen.

Dazu wurde erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ‑ bei objektiver Betrachtungsweise ‑ ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS‑Justiz RS0045949 [T4] ua). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehegattin als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.

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