European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00004.16D.0219.000
Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des *****. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu AZ ***** befangen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung der *****. Senat zuständig.
Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 15. 1. 2016 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Berufungssenats beteiligt gewesen. Aufgrund dieses Umstands könnte für Außenstehende der Eindruck seiner Befangenheit entstehen.
Dazu wurde erwogen:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ‑ bei objektiver Betrachtungsweise ‑ ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS‑Justiz RS0045949 [T4] ua). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehegattin als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.
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