OGH 8Nc34/23a

OGH8Nc34/23a20.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, über die Delegierungsanträge der Schuldnerin, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080NC00034.23A.1020.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Delegierungsanträge der Schuldnerin vom 20. 12. 2022 (ON 492) und 23. 3. 2023 (ON 530) an das Landesgericht Innsbruck bzw an das Landesgericht Wels werdenzurückgewiesen.

Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Delegierungsantrag, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 252 IO).

 

Begründung:

[1] Das Gericht eröffnete mit Beschluss vom 5. 2. 2021 mittlerweile rechtskräftig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

[2] Mit ihren Anträgen vom 20. 12. 2022 (ON 492) und 23. 3. 2023 (ON 530) beantragte die Schuldnerin erneut wie in bereits einer Vielzahl vorangegangener Schriftsätze die Delegierung des Insolvenzverfahrens an das Landesgericht Innsbruck bzw das Landesgericht Wels.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Delegierungsanträge sind zurückzuweisen.

[4] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS‑Justiz RS0053169).

[5] Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann jedoch weder auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0046074), noch auf das Vorliegen von ungünstigen oder auch unrichtigen Entscheidungen oder auf (behauptete) Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts (RS0114309). Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Verfahrensausgang zu korrigieren (2 Nc 19/17t).

[6] Obwohl der Schuldnerin bereits in der Entscheidung 8 Nc 70/22v über ihre vorangegangenen Anträge vom 2. 3. 2022 (ON 238), 14. 3. 2022 (ON 263–ON 270) und 15. 3. 2022 (ON 271, ON 272)diese Rechtslage dargelegt wurde, enthalten die neuerlichen Anträge auf Delegierung wiederum nur pauschal gehaltene Vorwürfe gegen Entscheidungsorgane.

[7] Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er nach § 86a Abs 2 erster Satz ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. In diesem Fall ist § 86a Abs 1 zweiter bis vierter Satz ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Rechtsfolgenhinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.

[8] Die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 erster Satz ZPO liegen vor. Die Schuldnerin wiederholt laufend ihre im Wesentlichen gleichlautenden Delegierungsanträge, obwohl sie auf die Aussichtslosigkeit hingewiesen wurde. Die Eingaben der Schuldnerin sind daher gemäß § 86a Abs 2 erster Satz ZPO zurückzuweisen. Gleichzeitig ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Delegierungsanträge ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte