European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00033.17W.0824.000
Spruch:
Der neuerliche Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung der *****. Senat zuständig.
Mit seiner am 3. 5. 2017 eingelangten Eingabe lehnt der Antragsteller Hofrat *****, Mitglied dieses Senats, als befangen ab.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15. 5. 2017 zurückgewiesen. Mit Antrag vom 12. 6. 2017 bringt der Antragsteller einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen Hofrat ***** zum selben Verfahren ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung kann nur ein konkretes, von den abgelehnten Richtern geführtes oder eine zumindest beim betreffenden Gericht bereits anhängige Rechtssache betreffen (RIS-Justiz RS0045966; RS0045933). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ist eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0046032; RS0045978; 8 Nc 11/16h).
Die vom Einschreiter ins Treffen geführten Entscheidungen sind rechtskräftig.
Der neuerliche Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.
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