OGH 8Nc22/12w

OGH8Nc22/12w17.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagten Parteien 1. J***** S*****, 2. S***** GmbH, *****, wegen 57.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der in Vorarlberg wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebrachten Klage von den Beklagten die Aufhebung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen und Rückzahlung des Kaufpreises von 52.000 EUR sA (unter anderem) wegen Irrtums. Im Kaufvertrag, der in Kopie der Klage angeschlossen wurde, sei Vöcklabruck als Gerichtsstand vereinbart worden. Bereits in der Klage beantragte der Kläger zudem die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch, weil er in dessen Sprengel seinen Wohnsitz habe und sich auch das Fahrzeug dort befinde.

Das Bezirksgericht Vöcklabruck legte den Akt mit einer die Delegierung begründungslos befürwortenden Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor. Die Beklagten, denen bis dato nur die Klage samt Aufforderung zur Äußerung zum Delegierungsantrag zugestellt wurde, haben sich am Verfahren noch nicht beteiligt.

Die Voraussetzungen für eine Delegierung liegen derzeit nicht vor. Die Delegierung nach § 31 JN hat nämlich - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN - zur Voraussetzung, dass die Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werden soll. Ist schon die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung, die in einem solchen Fall zu verweigern ist (RIS-Justiz RS0109369).

Gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 JN hat das angerufene Gericht seine Zuständigkeit in streitigen Rechtssachen von Amts wegen anhand der Klagsangaben zu prüfen. Angesichts eines Streitwerts von 52.000 EUR und eines Vorbringens, das keinem der Tatbestände des § 49 Abs 2 JN unterstellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für eine bezirksgerichtliche Zuständigkeit offenkundig nicht vor. Daran ändert auch die vom Kläger dargelegte Gerichtsstandsvereinbarung nichts, weil mit dem Ausdruck „Gerichtsstand“ regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0046825). Eine Heilung nach § 104 Abs 3 JN kommt mangels Streiteinlassung der Beklagten nicht in Betracht. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren vorerst seine eigene Zuständigkeit zu prüfen haben, seiner Entscheidung ist nicht im Delegierungsweg vorzugreifen (vgl 7 Nc 54/04g).

Der Vollständigkeit halber ist allerdings anzumerken, dass die Antragsangaben auch inhaltlich nicht im Geringsten erkennen lassen, inwiefern die begehrte Delegierung ihren Zweck, im Interesse aller Parteien eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS0053169), erfüllen könnte. Es reicht nicht, dass die Delegierung Interessen des Klägers dienen würde, weil dann umgekehrt die Beklagtenseite zu einem weit entfernten Prozessort zureisen müsste. Wegen der Möglichkeit einer unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß § 277 ZPO könnte ein entfernter Wohnort einer Partei die Delegierung generell nur mehr in besonderen Ausnahmefällen rechtfertigen. Ein technisches Gutachten kann problemlos im Rechtshilfeweg eingeholt werden.

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