OGH 8Nc2/15h

OGH8Nc2/15h24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn, sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 9. Jänner 2015, betreffend die frühere Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. I*****, den früheren Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. H*****, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. H*****, Dr. H***** sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. M*****, Dr. K*****, Mag. R*****, Mag. Dr. B*****, Dr. W*****, Dr. E*****, Univ.‑Prof. Dr. G*****, Dr. G*****, Dr. C*****, Dr. E*****, Mag. M*****, Dr. W*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00002.15H.0324.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag vom 9. Jänner 2014 und die Ergänzung des Ablehnungsantrags vom 23. Jänner 2014 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle dort beklagten Parteien geltend. Nach Zurück‑ bzw Abweisung seiner Begehren im Verfahren erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben, des Oberlandesgerichts Graz und des Obersten Gerichtshofs erfolglos ab (vgl die ausführlichen Hinweise in 7 Nc 24/14k; 7 Nc 36/14z; 6 Nc 36/14t).

Rechtliche Beurteilung

Mit Ablehnungsantrag vom 9. 1. 2014 und dessen Ergänzung vom 23. 1. 2014 lehnte der Antragsteller im Zusammenhang mit dem oben angeführten Verfahren (teilweise neuerlich) die im Spruch genannten (teilweise ehemaligen) Mitglieder des Obersten Gerichtshofs ab. Dieser Ablehnungsantrag ist unzulässig.

1. Die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. I***** und der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. H***** befinden sich bereits im Ruhestand, sodass der Antrag auch insoweit unzulässig ist (7 Nc 14/14i ua).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die auch in den bereits genannten Entscheidungen 7 Nc 36/14z und 6 Nc 36/14t wiedergegeben wurde (RIS‑Justiz RS0111658), ist ein Ablehnungsantrag, in dem der Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf stützt, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in derselben oder in einer anderen ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, gemäß § 24 JN als unzulässig zurückzuweisen. Eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter ist in einem solchen Fall unzulässig, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Vorentscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (Art 92 Abs 1 B‑VG). Die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, weil auch die Wahrnehmung einer Zuständigkeit für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof als Teil der rechtlichen Beurteilung nicht im Umweg eines nachgeschalteten Ablehnungsverfahrens indirekt überprüft werden darf (7 Nc 36/14z; RIS‑Justiz RS0111658 [T4]).

Alle vom Antragsteller geltend gemachten Ablehnungsgründe und die dazu vorgebrachten Behauptungen beziehen sich ausschließlich auf nicht mehr überprüfbare Entscheidungen der im Ablehnungsantrag genannten Senate.

3. In seiner Ergänzung zum Ablehnungsantrag vom 23. 1. 2015 macht der Antragsteller als weitere Ablehnungsgründe gegen vier namentlich genannte Mitglieder des ersten Senats geltend, dass diese am 23. 12. 2014 mit drei Beschlüssen (1 Ob 162/14a; 1 Ob 231/14y; 1 Ob 183/14i) über vom Antragsteller im Ablehnungs‑ und Rechtsmittelverfahren erhobene Rechtsmittel entgegen Art 6 EMRK und Art 83 Abs 2 B‑VG entschieden hätten, obwohl über den Ablehnungsantrag zu 6 Nc 36/14t des Obersten Gerichtshofs und ein präjudizielles Ablehnungsverfahren des Oberlandesgerichts Graz (2 Nc 13/14d) noch nicht entschieden worden sei.

Abgesehen davon, dass die Entscheidungen über den Antrag auf Ablehnung der Richterinnen und Richter vom 31. 10. 2014 zu 6 Nc 36/14t am 19. 11. 2014 und zu 7 Nc 36/14z bereits am 16. 12. 2014 ergingen, macht der Antragsteller auch damit lediglich eine inhaltliche Unrichtigkeit der genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs geltend.

Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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