Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht AZ 59 Cga 83/12p zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit ihrer am 19. 9. 2012 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, eine Finanzvermittlungsgesellschaft mit Sitz in Salzburg, vom im Burgenland wohnhaften Beklagten die Rückzahlung von Provisionen aus seinem Agentenvertrag.
Nachdem das Erstgericht die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen hatte (ON 7) und ein Schriftsatzwechsel erfolgt war (ON 9, 10), beantragte der Beklagte die Einvernahme von zwölf Zeugen aus Wien, der Steiermark und dem Burgenland sowie die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht. Dadurch würde diesen Zeugen und dem Beklagten das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wesentlich erleichtert; ferner würden die Zeugengebühren gering gehalten.
Die Klägerin sprach sich dagegen aus und machte neben den von ihr bereits genannten Zeugen aus Salzburg weitere sieben Zeugen aus Salzburg namhaft.
Das Erstgericht gab bekannt, dass in der zuständigen Gerichtsabteilung zwanzig offene derartige Verfahren anhängig seien, davon seien sechs streitige, in drei weiteren sei Einspruch erhoben worden. Die Rechtsvertreter des Beklagten würden in sieben dieser Verfahren als Beklagtenvertreter auftreten, die Klägerin werde ständig vom Klagevertreter vertreten. Die Beklagten (und damit auch deren Vertragspartner/Versicherungsnehmer) stammten aus der Steiermark, Kärnten, Burgenland und Wien. Es sei davon auszugehen, dass im weiteren Verfahren zur Beweisaufnahme auch eine Reihe von Zeugen einzuvernehmen seien, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hätten. Es werde auch die unmittelbare Beweisaufnahme zweckdienlich sein, insbesondere weil den Zeugen Urkunden vorzuhalten sein werden. Die vom Beklagtenvertreter namhaft gemachten Zeugen seien derzeit zum Beweis für sämtliche Einwendungen beantragt, zu denen er noch eine Differenzierung und Konkretisierung vorzunehmen haben werde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324 ua).
Im vorliegenden Fall haben zwar der Beklagte und sieben der von ihm genannten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt. Dem stehen immerhin acht im Landesgerichtssprengel Salzburg wohnhafte Zeugen gegenüber. Technische oder andere Gründe, die einer Vernehmung der Zeugen des Klägers per Videokonferenz entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Eine Delegierung wäre auch nicht zwingend mit einer Verfahrensbeschleunigung verbunden, weil das Landesgericht Salzburg mit der Komplexität der vorliegenden Rechtssache und der Interessenlage der Klägerin in deren weiteren Streitigkeiten schon vertraut ist, während sich das Landesgericht Eisenstadt erst entsprechend einzuarbeiten hätte. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist somit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens zu beantworten.
Dem Antrag ist damit ein Erfolg zu versagen.
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