Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Leibnitz zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 8. 2. 2008 übertrug das Bezirksgericht Leibnitz die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen.
Das Bezirksgericht Neunkirchen stellte den Akt dem Bezirksgericht Leibnitz mit der Mitteilung zurück, dass die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt werde.
Das übertragende Gericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor, ohne dass der Übertragungsbeschluss zugestellt worden wäre.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN setzt die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 9 Nc 39/04s = SZ 2005/25; zuletzt etwa 3 Nc 6/06x, 7 Nc 5/07f, 10 Nc 58/07x).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.
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