OGH 8Nc15/07h

OGH8Nc15/07h11.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Zvonko S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin K*****, wegen EUR 573,796.273,36 sA, über den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin (mit Sitz in der Tschechischen Republik) die Zahlung von EUR 573,796.273,36 sA an Schadenersatz. Die Antragsgegnerin habe gleichsam einen Vernichtungsfeldzug gegen den Antragsteller bzw eine Vielzahl von Unternehmen gestartet, um dessen berufliche Existenz zu zerstören. Dabei habe sie Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die beim Antragsteller einen Schaden in der Höhe des Klagebetrags verursacht hätten.

Seinen Antrag, ein österreichisches Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen, begründet der Antragsteller mit der Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung in der Tschechischen Republik. Trotz des Beitritts zur EU komme es dort bei bestehenden Eigeninteressen unvermindert zu staatlichen Einflussnahmen auf Gerichtsverfahren. Da die Beklagte eine Bank sei, die dem staatlichen Sektor zuzurechnen sei, sei daher mit einer unvoreingenommenen Rechtsprechung und einer absehbaren Verfahrensdauer nicht zu rechnen. Dies sei durch das Beispiel einer betroffenen Gesellschaft und damit zu belegen, dass ein Vertreter dieser Gesellschaft ausschließlich aufgrund seiner Vertretungstätigkeit mit Voreingenommenheit der Behörden zu kämpfen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Zwischen den Parteien ist rechtskräftig geklärt, dass für die vorliegende Klage nach den Bestimmungen der hier anzuwendenden EuGVVO die österreichischen Gerichte nicht international zuständig sind (8 Ob 2/07p).

Der Kläger stützt sich mit seinem Vorbringen auf § 28 Abs 1 Z 2 JN, der die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes als örtlich zuständig vorsieht, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist aber eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung gegenüber einem Mitgliedstaat der EuGVVO (hier: Tschechische Republik) regelmäßig ausgeschlossen (Mayr in Rechberger3 § 28 JN Rz 4; Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 58; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 Rz 68/2 FN 27 ua; RIS-Justiz RS0112108; 2 Nd 505/99; 10 Nc 44/06m; die in 3 Nc 4/04z, 3 Nc 104/02b ua behandelten, das Exekutionsverfahren betreffenden Sonderfälle sind hier nicht relevant). Schließlich nimmt die EuGVVO in ihrem Anwendungsbereich eine umfassende Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit in Vermögenssachen vor, die - dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entsprechend - den innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler/ Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 3 EuGVVO Rz 1). Mit der Behauptung der Mangelhaftigkeit des von einem Mitgliedstaat der EuGVVO gewährten Rechtsschutzes wird daher die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung iSd § 28 JN nicht dargetan. Der Ordinantionsantrag war daher abzuweisen.

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