European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00098.26A.0624.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit seinem Sicherungsantrag begehrt der Kläger zusammengefasst, die Beklagte mittels zweier einstweiliger Verfügungen zu Geldleistungen aus dem mit ihm bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu verpflichten.
[2] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ohne Anhörung der Beklagten ab. Den dagegen gerichteten Rekurs des Klägers stellte das Erstgericht (auch) der Beklagten zu.
[3] Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig:
[5] 1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag nicht einvernommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3,T8]).
[6] 2. Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei gehört zu haben. Die Zustellung des Rekurses an die Beklagte beseitigte den Ausschluss der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht (4 Ob 57/19i; 9 ObA 23/19a; 2 Ob 155/20p; 6 Ob 169/24g; 2 Ob 29/26t).
[7] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel des Klägers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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