OGH 2Ob29/26t

OGH2Ob29/26t26.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. M*, und 2. Ma*, beide vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei A*, vertreten durch Dr. Hannes Lederer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragszuhaltung und Unterlassung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 5 R 108/25h‑15, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00029.26T.0226.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit ihrer Klage und dem gleichlautenden Sicherungsantrag begehren die Kläger zusammengefasst, den Beklagten zur Bedienung der Kreditverbindlichkeiten zu verpflichten, zu deren Besicherung auf der von ihnen aufgrund eines vertraglich eingeräumten Wohnrechts genutzten Liegenschaft verschiedene Pfandlasten bestehen.

[2] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ohne Anhörung des Beklagten ab. Diesen Beschluss sowie den dagegen gerichteten Rekurs der Klägerin stellte das Erstgericht (auch) dem Beklagten zu.

[3] Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig:

[5] 1. Zwar ist gemäß § 402 Abs 1 EO der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zum Antrag nicht einvernommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3, T8]).

[6] 2. Diese Voraussetzungen treffen auch hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gehört zu haben. Die bloße Zustellung der abweisenden Entscheidung an den Gegner ist einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit nicht gleichzuhalten. Auch die Zustellung des Rekurses an den Beklagten beseitigte den Ausschluss der Zulässigkeit des Revisionsrekurses daher nicht (RS0005654 [T5], zuletzt 6 Ob 169/24g).

[7] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der Kläger ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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