Normen
EO §44 Abs2 Z3
EO §44 Abs2 Z3
Spruch:
Bei Aufschiebung einer Zwangsversteigerung kann von einer Sicherheitsleistung nicht deshalb Abstand genommen werden, weil die betreibende Partei an der zu versteigernden Liegenschaft eine voraussichtlich zum Zuge kommende Hypothek besitzt.
Entscheidung vom 23. Februar 1955, 7 Ob 94/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Feldkirch; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.
Text
Die betreibenden Parteien haben die Bewilligung der Zwangsversteigerung der dem Erstverpflichteten allein gehörigen Liegenschaft EZ. 522 Grundbuch G. und der dem Erst- und Zweitverpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ. 1337 Grundbuch G. erwirkt. Daraufhin haben die Verpflichteten beim Landesgericht Feldkirch zu Cg 812/54 und 813/54 Klagen mit dem Begehren eingebracht, festzustellen, daß die auf Grund von Notariatsakten im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, bücherlich einverleibten Pfandrechte von 30.000 S bzw. 40.000 S nicht zu Recht bestehen. In der Folge beantragten sie auch die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Das Erstgericht hat gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 EO. die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beiden Klagen bewilligt, und zwar gegen Leistung einer Sicherheit von 5000 S. Die Auferlegung der Sicherheitsleistung hat das Erstgericht auf § 44 Abs. 2 Z. 3 EO. gestützt und ausgeführt, daß für die Höhe der Sicherheitsleistung nur der Verzögerungsschaden maßgebend war, weil eine Gefahr für die Einbringlichkeit der Forderungen im Hinblick auf ihre pfandrechtliche Sicherstellung nicht gegeben sei. Infolge Rekurses der Verpflichteten hat das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung dahin abgeändert, daß die Aufschiebung der Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung angeordnet wurde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Sicherheitsleistung nach § 44 Abs. 2 EO. ist wohl in erster Linie zu dem Zwecke bestimmt, dem betreibenden Gläubiger für die volle Befriedigung seines zu vollstreckenden und durch die Aufschiebung gefährdeten Anspruches eine Sicherheit zu bieten. Sie haftet, falls es sich um eine Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung handelt, für den einzubringenden Betrag und bei der Exekution zur Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen für den Betrag des entsprechenden Interesses. So wie aber im Falle der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung eines Vertrages an die Stelle des Erfüllungsanspruches ein Schadenersatzanspruch tritt oder zu diesem als Nebenverbindlichkeit hinzutritt, so muß die für die Vertragserfüllung bestellte Sicherheit, wenn anders sie ihrem Zwecke entsprechen soll, auch zur Deckung des Anspruches auf Ersatz des Schadens durch Nichterfüllung oder desjenigen Schadens dienen, der dem betreibenden Gläubiger dadurch erwächst, daß die Exekution nicht sofort vollzogen, sondern durch die Aufschiebung verzögert und erst in einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Es geht daher nicht an zu sagen, daß den betreibenden Parteien durch die Aufschiebung der Exekution ein Schaden nicht entstehen kann, weil ihre Forderungen in den einverleibten und voraussichtlich zum Zuge kommenden Hypotheken Deckung finden. Durch die Sicherheitsleistung sollen die betreibenden Parteien gegen jeden Schaden, der durch die Aufschiebung der Exekution zugefügt weiden könnte, gesichert werden. Durch die eingeräumten Hypotheken ist aber, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, der allfällige durch die Verzögerung entstehende, über die Verzinsung hinausgehende Schaden nicht geordnet.
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