OGH 7Ob94/04f (RS0119013)

OGH7Ob94/04f27.5.2015

Rechtssatz

Analog § 89 Abs 3 GOG ist für Eingaben die Verwendung eines Telefax auch nach Dienstschluss fristwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt, wobei es gleichgültig ist, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, weil das Schriftstück automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gemäß § 102 Geo entsprechenden Vermerk versehen wird. Einen Einschreiter, der ein Telefax vor oder erst nach Dienstschluss absendet, trifft aber immer das Risiko, dass es nicht bei Gericht einlangt; er hat bei Nichteinlangen stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers etc oder ua auch das Risiko, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, zu tragen.

Normen

ZPO §74
Geo §102
GOG §89 Abs3

7 Ob 94/04fOGH26.05.2004

Veröff: SZ 2004/84

2 Ob 282/08xOGH22.01.2009
5 Ob 197/09wOGH13.10.2009

Auch; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T1)

8 Ob 13/11mOGH22.02.2011

Auch

8 Ob 13/11mOGH26.04.2011

Auch

2 Ob 133/10pOGH24.08.2010

Beisatz: Veranlassung erstgerichtlicher Erhebungen über den Zeitpunkt des Einlangens einer bescheinigten Fax-Sendung bei Gericht. (T2)

2 Ob 133/10pOGH30.05.2011

Bem: 2. Rechtsgang. (T3)

6 Ob 43/15iOGH27.05.2015

Dokumentnummer

JJR_20040526_OGH0002_0070OB00094_04F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)