Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin enthalten EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In Vollziehung des Gesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU- Förderungsgesetz, BGBl 1996/432 idgF) gewährt die beklagte Partei (als „Abwicklungsstelle" iSd § 3 Abs 1 KMU-Förderungsgesetz) dafür geeigneten Tourismus- und Freizeitbetrieben Unterstützungen in Form von Garantieübernahmen. Für die Durchführung dieser Förderungsmaßnahmen wurden gemäß § 4 KMU-Förderungsgesetz vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die „Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006" (im Folgenden: Richtlinien) vom 10. Juli 2001 erlassen. Diese Richtlinien und die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Garantien für Tourismusbetriebe" (AGB) bilden integrierende Bestandteile der einzelnen Garantieverhältnisse, denen sich die Förderungswerber und die Garantienehmer zu unterwerfen haben.
Die Richtlinien enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
„2 Gegenstand der Garantie
...
Garantien werden für folgende Beteiligungen am Eigenkapital von kleinen und mittleren Unternehmen (in der Folge: Unternehmen) übernommen:
2.1 Das Eigenkapital wird den Unternehmen in Form einer Beteiligung mit beschränkter Haftung oder in Form von sonstigen Einlagen mit Eigenkapitalcharakter zur Verfügung gestellt; ...
...
2.2 Für sämtliche Beteiligungsformen gilt: Das Eigenkapital ist vom Kapitalgeber in Form von zusätzlichen Barmitteln zur Verfügung zu stellen, die das Risikokapital des Unternehmens entsprechend erhöhen (erstmalige Beteiligung oder Kapitalerhöhung).
...
5 Ausschluss der Garantieleistung
Die Leistung aus der Garantie ist ausgeschlossen,
...
2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat;
..
4. wenn der Garantienehmer der Ö***** [beklagte Partei] gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder für die Risikobeurteilung wesentliche Umstände verschwiegen hat;
...
6 Garantiebedingungen
6.1 Für Eigenkapital nach Punkt 2.1 gilt: Es darf sich nur um eine Minderheitsbeteiligung handeln (kleiner als 50 % der Gesellschaftsanteile). Die Garantieübernahme ist auch dann ausgeschlossen, wenn trotz Vorliegen einer Minderheitsbeteiligung durch den Gesellschafter ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt werden kann (z. B. mittels Syndikatsvertrages).
6.2. Für eigenkapitalähnliche Einlagen gilt weiters:
Die Mittel sind dem Unternehmen auf eine Dauer von mindestens 10 Jahren zur Verfügung zu stellen. Das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Eigenkapitals muss zumindest teilweise erfolgsabhängig sein. Weiters ist für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmens im Beteiligungsvertrag ausdrücklich die Nachrangigkeit gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger zu vereinbaren. Eine Garantieübernahme ist ausgeschlossen, wenn der Kapitalgeber einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.
6.3. Ausgeschlossen sind Beteiligungen, die von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern gehalten werden, ebenso Beteiligungen von deren Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie und von im Unternehmen mittätigen Verwandten der Seitenlinie zweiten und dritten Grades. Beteiligungen aus dem eben genannten Personenkreis sind auch bei Feststellung der Beteiligungsverhältnisse und der Beherrschungsverhältnisse gemäß Punkt 3.2 zusammen zu berücksichtigen.
...
6.5 In den folgenden Richtlinien gelten die Bestimmungen für Garantien und Ausfallsbürgschaften in gleicher Weise. Als „Förderungsnehmer" bzw. „-werber" wird der Kunde des Kreditinstituts (bzw der Beteiligungsgesellschaft) bezeichnet, der die zu unterstützenden Maßnahmen durchführt. Als „Garantienehmer" bzw. „-werber" wird der Kapitalgeber (meist Bankinstitut) bezeichnet, der den zu garantierenden Kapitalbetrag zur Verfügung stellt.
6.6. Die Richtlinien sind als Vertragsinhalt der von der Ö***** bei Garantieübernahme auszustellenden Garantieerklärung zu Gunsten des in der Garantieerklärung genannten Kredit- bzw. Beteiligungsgebers (Garantienehmer) auszubedingen, sofern keine Abweichungen vereinbart werden. Inhalt und Umfang der Garantie werden daher durch die Garantieerklärung und die vorliegenden Richtlinien bestimmt.
...
13.3 Verpflichtung des Garantienehmers
Für den Fall einer Garantiezusage gilt mit dem Garantienehmer als vereinbart, dass er
1. seine gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Förderungsnehmer in wirtschaftlich angemessener Weise gestaltet, die ihm aus dem Kredit- und dem Garantieverhältnis obliegenden Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erfüllt, die Interessen der Ö***** wahrnimmt und um die Minderung der Leistungspflicht der Ö***** aus der Garantie besorgt ist;
2. zumindest die in Abstimmung mit der Ö***** festgelegten Sicherheiten hereinnimmt;
3. dem Förderungsnehmer die Kredit- bzw Beteiligungsvaluta nur nach Maßgabe der Realisierung des Vorhabens zuzählt;
..."
Die Hotel A***** GmbH & Co KG (im Folgenden: A***** KG), deren Komplementärin die Hotel A***** GmbH (im Folgenden: A***** GmbH) ist, betreibt in N*****, Tirol, das Hotel A*****. Frank L*****, Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der in Deutschland ansässigen L***** GmbH, war bereits im Jahr 2001 daran interessiert, diesen Hotelbetrieb zu übernehmen. Er führte dazu Gespräche mit dem allein verfügungsberechtigten Markus G***** der Geschäftsführer, alleiniger Gesellschafter der A***** GmbH und einziger Kommanditist der A***** KG war. Unklar war zunächst, ob Frank L***** persönlich oder die von ihm kontrollierte L***** GmbH als Käufer auftreten werde. Gedacht war jedenfalls an einen Ankauf der Kommanditeinlage und der Geschäftsanteile der A***** GmbH. Zwischen G***** und L***** wurde ein Kaufpreis für die Beteiligung von ATS 38 Mio ausgehandelt. Da L***** bloß über ATS 10 Mio verfügte, ging es nun darum, für den Rest eine Finanzierung aufzutreiben.
Die ersten Gespräche mit einem Mitarbeiter der Beklagten wurden im Frühjahr 2001 geführt. Dabei wurde festgestellt, dass unter den gegebenen Umständen für die Beklagte lediglich die Garantie für eine zusätzliche Fremdbeteiligung in Frage kam. Nach einem Finanzierungsplan sollte der Käufer zur Aufbringung des Kaufpreises von ATS 38 Mio einen hypothekarisch sichergestellten Abstattungskredit über ATS 21 Mio bei der Klägerin aufnehmen und ATS 2 Mio als Eigenkapital einbringen. ATS 15 Mio sollten in Form einer Fremdbeteiligung durch Einräumung von Genussrechten für den Financier aufgebracht werden. Für diese Fremdbeteiligung sollte die Beklagte eine Ausfallshaftung von 80 % (ATS 12 Mio) übernehmen. Unter diesen Prämissen war die Beklagte grundsätzlich zur Übernahme einer Garantie zu Gunsten eines sich am Unternehmen Beteiligenden bereit. Frank L***** dachte diesbezüglich zunächst an seine Lebensgefährtin, dann aber an seine Mutter, Edeltraud J*****.
Bei den folgenden Verhandlungen mit der Klägerin und auch mit der Beklagten gab er sein Verwandtschaftsverhältnis zu Edeltraud J***** nie bekannt. Diese war in die Gespräche selbst nicht eingebunden. Letztlich entschied sich Frank L*****, den Geschäftsanteilskauf nicht persönlich durchzuführen, sondern über die von ihm kontrollierte L***** GmbH. Eine nun von der Beklagten durchgeführte detaillierte Prüfung insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung des Hotelbetriebs führte im Hinblick auf das von Edeltraud J***** beigesteuerte Beteiligungskapital von ATS 15 Mio und eine von Frank L***** zusätzlich angebotene Bankgarantie über ATS 3 Mio zur Abdeckung einer allfälligen Liquiditätsunterdeckung in der Anlaufphase zu einem positiven Gutachten betreffend das Vorhaben „Beteiligungsfinanzierung des Erwerbs der A***** GmbH & Co KG samt Betriebsliegenschaft". Die Beklagte erstellte daraufhin ein Garantieanbot an Edeltraud J*****, welches diese annahm. Die Beklagte übernahm mit „Garantieerklärung Nr. H 51" vom 14. 9. 2001 gegenüber Edeltraud J***** hinsichtlich deren Beteiligung an der A***** KG in Form eines Genussrechtes mit Beteiligung am Liquidationserlös eine Garantie gemäß § 1356 ABGB über 80 % der Beteiligungssumme von ATS 15 Mio für 10 Jahre.
Die klagende Partei gewährte Edeltraud J***** per 7. 11. 2001 einen Abstattungskredit in der Höhe von ATS 12 Mio mit einer Laufzeit von 10 Jahren, wobei als Sicherheiten dafür Frank L***** und die von ihm kontrollierte L***** GmbH die persönliche Haftung als Bürge und Zahler übernahmen. Weiters wurden der Klägerin Höchstbetragspfandrechte von ATS 3,900.013,03 und ATS 11,700.011,56 auf der Hotelliegenschaft eingeräumt und schließlich wurde die Genussrechtseinlage der Edeltraud J***** von ATS 15 Mio zu Gunsten der Klägerin verpfändet und der Anspruch aus der Garantie gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten. Diese am 15. 11. 2001 durchgeführte Abtretung wurde der Beklagten mit Schreiben vom selben Datum zur Kenntnis gebracht und von der Beklagten ausdrücklich akzeptiert.
Wann Frank L***** und die L***** GmbH die Geschäftsanteile an der A***** GmbH und die Kommanditeinlage betreffend die A***** KG wirksam erwarben, konnte nicht festgestellt werden. Die Eintragungen im Firmenbuch erfolgten per 20. 6. 2002. Die Geschäftsleitung hatte Frank L***** im April 2002 übernommen.
Am 18. 9. 2003 wurde über das Vermögen der A***** KG der Konkurs eröffnet. Die Klägerin kündigte mit der Begründung, die Kreditnehmerin Edeltraud J***** sei ihrer Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen, das Kreditverhältnis per 10. 10. 2003 aus wichtigem Grund auf und stellte den Kredit zur Gesamtrückzahlung fällig. Mit der Behauptung, der Garantiefall sei eingetreten, wollte sie die Beklagte aus deren Garantieverpflichtung in Anspruch nehmen. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die von ihr erteilte Garantie sei auf Grund von Verfehlungen sowohl der Garantienehmerin Edeltraud J***** als auch des Förderungsnehmers L***** (A***** KG) unwirksam geworden.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass die von der Beklagten abgegebene „Garantieerklärung" vom 14. 9. 2001, mit der die Beklagte gegenüber Edeltraud J***** für deren Genussrechtsbeteiligung an der A***** KG eine als Bürgschaft gemäß § 1356 ABGB zu qualifizierende Garantie bis zum Betrag von EUR 872.074,01 übernommen habe, rechtswirksam sei und die von der Beklagten mit der Garantieerklärung übernommene Verpflichtung aufrecht bestehe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Garantie sei infolge vielfältiger Verletzungen der ihr zugrundeliegenden Richtlinien und AGB hinfällig geworden. Neben weiteren Gründen für eine Klagsabweisung, die im Revisionsverfahren nicht mehr erörtert werden müssen, machte die Beklagte schließlich noch geltend, den Garantievertrag wegen des verschwiegenen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Nebenintervenienten wegen Irrtums anzufechten. Die Klägerin erwiderte dazu, Punkt 6.3 der Richtlinien richte sich ausschließlich an die Beklagte. Diese könne aus einer von ihr unterlassenen Vorprüfung der Garantiebedingungen nicht die Unwirksamkeit ihrer Garantieerklärung ableiten. Außerdem entbehre diese Bestimmung der Richtlinien jeder sachlichen Rechtfertigung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen insbesondere wegen ihrer Stellung als Verwandte von der Übernahme einer geförderten Beteiligung ausgeschlossen sein sollten. Eine solche Regelung sei im Sinne der §§ 864a und 879 ABGB ungültig. Die Beklagte wäre nach Treu und Glauben vor Ausstellung der Garantieerklärung verpflichtet gewesen, Edeltraud J***** über ein Verwandtschaftsverhältnis zu befragen und über die Tragweite der Ausschlussbestimmung des Punktes
6.3 der Richtlinien zu belehren. Habe sie dies unterlassen, habe sie auch gegenüber der Klägerin Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten grob verletzt. Deshalb werde das Klagebegehren hilfsweise auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den von ihm festgestellten Sachverhalt, der zum wesentlichen Teil eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurde, beurteilte es rechtlich dahin, allen Beteiligten sei von Anbeginn an klar gewesen, dass Frank L***** die Förderung der Beklagten angestrebt habe, wenngleich beim Beteiligungserwerb die von ihm zur Gänze kontrollierte L***** GmbH vorgeschoben worden sei und er zum Zeitpunkt der Kreditgeschäfte noch gar nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der Förderungswerberin (Hotelbetrieb A*****) gewesen sei. Unter welchem Mantel die Geschäfte letztlich geschlossen worden seien, sei gleichgültig. Ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Förderungswerber und einem Garantiewerber schließe nach den Richtlinien der Beklagten eine Förderung aus. Die Regelung sei so zu verstehen, dass ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis nicht zwischen den entscheidungsbefugten Organen des Förderungswerbers und dem Garantiewerber bestehen dürfe. Dass als Förderungswerber der Hotelbetrieb aufgetreten sei, der laut Firmenbuch noch unter Kontrolle des Markus G***** gestanden sei, sei unmaßgeblich. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, Ermittlungen über allfällige Verwandtschaftsgrade durchzuführen. Vielmehr sei es Sache des Förderungswerbers bzw Garantienehmers, die Förderung ausschließende verwandtschaftliche Verhältnisse darzulegen. Im Übrigen sei es der Klägerin als Vertreterin der Garantienehmerin anzulasten, die ihr bekannten gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten nicht in angemessener Form berichtet zu haben. In Summe ergebe sich, dass die von der Beklagten abgegebene Garantie unwirksam sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Ansicht der Klägerin, die Geltung der Richtlinien und der AGB sei nicht rechtswirksam vereinbart worden, sei unrichtig. Nach der Judikatur reiche es für die „Unterwerfung" des Vertragspartners hin, wenn der Verwender der AGB auf seinen Wunsch nach Geltung der AGB hingewiesen habe und der Kunde wenigstens die Möglichkeit gehabt habe, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin habe sich allerdings im Verfahren erster Instanz gar nicht darauf berufen, dass die Richtlinien und die AGB von vornherein nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären. Insoferne verstießen die Ausführungen der Klägerin in der Berufung gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen komme es aber auf eine Ausfolgung der Richtlinien und der AGB durch die Beklagte konkret nicht an. Dass für die Garantienehmerin keine zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, vom Inhalt der Urkunden Kenntnis zu erlangen, sei von der Beklagten nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen. Damit erübrige es sich, darauf einzugehen, dass laut dem Garantieanbot sowohl die AGB als auch die Richtlinien Anlagen dieses an Edeltraud J***** gerichteten Schreibens der Beklagten gewesen seien. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG liege nicht vor, da es keinem ernstzunehmenden Zweifel unterliegen könne, dass die Richtlinien jene Voraussetzungen festgelegt hätten, unter denen die Beklagte Garantien im Sinne der Richtlinien zu gewähren bereit gewesen sei. Ebenso unmissverständlich komme in den Richtlinien zum Ausdruck, dass die Beklagte keine Garantien für Einlagen naher Verwandter im Sinn des Punktes 6.3 der Richtlinien übernehme.
Soweit die Ausführungen der Klägerin darauf hinausliefen, dass die Beklagte auf Grund ihrer vertraglichen Beziehung zum Bund (auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes) tätig werde, sie Förderungsansuchen im Sinne der Richtlinien zu prüfen habe und für eine Verletzung eigener Prüfpflichten (schadenersatzrechtlich) verantwortlich sei, wenn sie trotz Vorliegens einer Ausschlussbestimmung eine Garantieerklärung abgebe, verkenne die Klägerin, dass die Beklagte bloß in privatwirtschaftlichem Rahmen tätig werde. Ihr sei nach der Präambel der Richtlinien die Beachtung deren Inhaltes vertraglich überbunden worden und sie sei dem auch nachgekommen, indem sie bei der Übernahme von Garantien die Geltung der Richtlinien vertraglich vereinbart habe. Der Inhalt der Richtlinien bezwecke erkennbar nicht den Schutz Dritter, sondern bloß die richtlinienkonforme, also den Zielsetzungen der Förderungsaktion gemäße Übernahme privatwirtschaftlicher „Garantien" durch die Beklagte. Damit könne dahinstehen, ob der Beklagten vorgeworfen werden könne, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Nebenintervenienten nicht ergründet zu haben. Dass die Beklagte durch die Übernahme der Garantie auf eine Geltendmachung „bedingungsgemäßer Ausschließungsgründe" verzichtet hätte, habe ein redlicher Erklärungsempfänger nicht ernsthaft annehmen können. Schon gar nicht entspreche eine solche Interpretation der gemäß Punkt XIV. der AGB maßgeblichen Beachtung des gesetzlichen Förderungszwecks als Grundlage des Garantieverhältnisses und der danach gebotenen Auslegung, dass sich die Beklagte eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wolle.
Dass nach den Richtlinien Garantien für Einlagen naher Verwandter ausgeschlossen seien, sei weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend und schon gar nicht ohne jedwede sachliche Rechtfertigung. Auch der Gesetzgeber schenke bei der Beurteilung von Rechtsgeschäften zwischen Angehörigen dem Umstand Beachtung, dass hier leicht eine gemeinsame Interessenlage zum Nachteil Dritter ausschlagen könne. Konkret sei es sachlich gerechtfertigt, wenn die Beklagte die Erfüllung der dem Kreditnehmer in den Richtlinien auferlegten Pflichten im Falle eines Verwandten als Garantienehmer als gefährdet angesehen und deshalb Verwandte als Garantienehmer ausgeschlossen habe.
Nicht maßgeblich sei, dass die beiden Nebenintervenienten zu keiner Zeit Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer der A***** KG gewesen seien und Frank L***** zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beteiligungsvertrages vom 15. 11. 2001 noch nicht Geschäftsführer der A***** GmbH gewesen sei. Gegenstand der Garantieerklärung der Beklagten sei eine Beteiligung der Edeltraud J***** an der A***** KG. Das Erstgericht habe nicht feststellen können, wann konkret Frank L***** bzw die von ihm kontrollierte L***** GmbH die Geschäftsanteile der Komplementärgesellschaft und die Kommanditeinlage der KG wirksam erworben habe (nach dem Inhalt der Beil./KK sei dies mit Beteiligungskaufvertrag vom 1. 8. 2001 und einem Nachtrag dazu vom 8. 5. 2002 geschehen). Die Übernahme der Geschäftsleitung durch Frank L***** habe im April 2002 stattgefunden. Dessenungeachtet gehe aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes unzweifelhaft hervor, dass es Gegenstand sämtlicher Gespräche mit der Beklagten gewesen sei und der Vertragszweck der Übernahme der Garantie in dem wirtschaftlichen Vorhaben bestanden habe, Frank L***** die Übernahme des Hotels A***** zu ermöglichen, das von der Hotel A***** KG betrieben worden sei. Nur für dieses Projekt sei ein Ansuchen der A***** KG und ein positives Gutachten vorgelegen, das allerdings eine Fremdbeteiligung vorausgesetzt habe, für die Frank L***** seine Mutter Edeltraud J***** vorgeschlagen habe. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass aus redlicher Sicht keine Bereitschaft der Beklagten für eine Förderung in Form der Übernahme einer „Garantie" im Sinne der Richtlinien an einem Unternehmen bestanden haben könne, dem nach Verwirklichung des geförderten Vorhabens der Sohn der Garantienehmerin als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der das Hotel betreibenden KG (sowie als Gesellschafter dieser GmbH und Kommanditist der KG) vorgestanden sei und der das Unternehmen dem Projekt entsprechend jedenfalls faktisch geleitet habe. Es sei nicht an der Beklagten gelegen, ohne darauf hinweisende Indizien Edeltraud J***** darüber zu befragen, ob sie nicht mit Frank L***** verwandt sei. Schon gar nicht sei die Beklagte gehalten gewesen, auf die Einhaltung der ihr vertraglich überbundenen Förderungszwecke zu dringen, um Interessen Dritter wie der Klägerin zu wahren. Auch durch die Genehmigungserklärung der Abtretungsvereinbarung habe die Beklagte weder eine Garantie für das Vorliegen sämtlicher von den Richtlinien geforderten Voraussetzungen noch eine Pflicht übernommen, die Klägerin etwa darüber aufzuklären, inwieweit das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Edeltraud J***** und Frank L***** durch sie geprüft worden sei. Bei redlicher Sicht habe die Klägerin auch aus der Zustimmung zu der von ihr erbetenen Bestätigung, dass von der Garantienehmerin „bis zum heutigen Tag sämtliche bedingungsgemäßen Verpflichtungen für die Übernahme der Garantie Nr. H 51 ... erfüllt wurden", nichts anderes schließen dürfen, als dass aus Sicht der Beklagten ein Verstoß Edeltraud J***** gegen die Richtlinien nicht erfolgt sei. Eine Absicherung insbesondere gegen das Hervorkommen von Willensmängeln habe aus der Sicht der Klägerin mit einer solchen Erklärung vernünftigerweise aber nicht verbunden sein können. Die Beklagte sei daher (auch gegenüber der Klägerin) berechtigt, die Aufhebung des (Garantie-)Vertrages wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums infolge Verletzung privatrechtlicher Aufklärungspflichten seitens der Garantienehmerin geltend zu machen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige; weiters, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Lösung der Rechtsfrage zwar von der Vertragsauslegung abhänge, aber eine Anwendung der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten sei.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin zurückzuweisen, in eventu der Revision nicht Folge zu geben, sondern die Urteile erster und zweiter Instanz zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht stichhältig, die damit bekämpften, hier (etwas zusammengefasst) wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen in allen entscheidungsrelevanten Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz hinzuweisen und diese - auf die Rechtsrüge der Klägerin bezugnehmend - lediglich wie folgt zu ergänzen:
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, die Richtlinien und AGB seien Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen der Garantienehmerin Edeltraud J***** und der Beklagten geworden. Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen nach ständiger Rechtsprechung, soweit keine besondere Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht (vgl die Beispiele bei Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 IV, § 864a Rz 1), zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (1 Ob 1/00d, SZ 73/158 uva; vgl RIS-Justiz RS0014506 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Auffassung, die Richtlinien und AGB seien dem Garantieverhältnis zugrundegelegt worden, entspricht diesen Kriterien. Nach der betreffenden, von der Klägerin selbst vorgelegten Urkunde, deren Richtigkeit die Beklagte ausdrücklich anerkannt hat (s AS 57), lagen sowohl die Richtlinien als auch die AGB der Garantieerklärung sogar bei.
Da demnach die Richtlinien und AGB wirksam in das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Garantienehmerin Edeltraud J***** einbezogen wurden, stellt sich die Frage, ob die maßgebliche Bestimmung des Punktes 6.3 der Richtlinien der Geltungskontrolle des § 864a ABGB und der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 4 ABGB standhält und allenfalls auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG erfüllt. Auch diese Voraussetzungen werden vom Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ohne Rechtsirrtum bejaht:
Nach der der Inhaltskontrolle vorangehenden (1 Ob 581/83, SZ 56/62; 1 Ob 638/94, RdW 1995, 258 ua; Bollenberger in KBB, § 864a Rz 9) Geltungskontrolle nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie (Rummel in Rummel, ABGB3 § 864a Rz 9 mwN). Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht: Einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnen (SZ 60/52; SZ 62/99; SZ 64/31 ua).
Von einer Überrumpelung des Garantienehmers durch die strittige Klausel kann aber gar keine Rede sein. Sowohl die Richtlinien als auch die AGB enthalten Bestimmungen, deren Einhaltung durch ein Naheverhältnis zwischen Förderungsnehmer und Garantienehmer in Frage gestellt würde. So betont etwa Pkt II der AGB („Art der Garantie") (6), dass die von der Ö***** (beklagte Partei) übernommene Garantie eine Ausfallshaftung bei Insolvenz des Förderungsnehmers sei. Der Garantienehmer sei daher verpflichtet, alle ihm nach dem Maßstab eines ordentlichen Geschäftsganges zumutbaren Bemühungen zu unternehmen, sich einerseits bei Einräumung des garantierten Kapitals vom Förderungsnehmer alle möglichen Sicherheiten bestellen zu lassen, andererseits vor Inanspruchnahme der Garantie den garantierten Betrag beim Förderungsnehmer einbringlich zu machen. Es versteht sich von selbst, dass ein entsprechendes vertragskonformes Vorgehen des Kapitalgebers und Garantienehmers bei einem Naheverhältnis zum Förderungsnehmer zweifelhaft sein und etwa bei verwandtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen nicht gesichert erscheinen kann. Als weiteres Beispiel sei der oben wiedergegebene Pkt 13.3 der Richtlinien erwähnt, der in ähnlicher Weise dem Garantienehmer Verhaltensweisen auferlegt, deren Einhaltung bei einem Naheverhältnis mit dem Förderungsnehmer gefährdet sein kann. Der Ausschluss von Beteiligungen etwa eines Vorstandes oder Geschäftsführers des Förderungsnehmers ist daher sachlich geboten und demnach ganz naheliegend; ebenso naheliegend erscheint, dass Beteiligungen von nahen Verwandten dieser Personen ausgeschlossen sein müssen. Dass dieser Ausschluss nicht auf Personen beschränkt sein kann, die tatsächlich gerade als Vorstände oder Geschäftsführer tätig sind, sondern, um Umgehungen zu vermeiden, auch jene Personen betreffen muss, die in Wahrheit über einen Förderungsnehmer bestimmen (was nach den erstgerichtlichen Feststellungen auf den Sohn der Garantienehmerin voll und ganz zutraf), ist selbstverständlich und kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Punkt 6.3. der Richtlinien hält demnach der Geltungskontrolle stand. Zwar kommt es nicht nur auf den Inhalt der betreffenden Klausel allein an, sondern es kann sich die Ungewöhnlichkeit einer Klausel auch aus deren Einordnung in das Gesamtgefüge des Textes ergeben: Die Vertragsbestimmung kann derart „versteckt" eingefügt sein, „dass sie der Vertragspartner des Anwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Formblattes dort nicht vermutet, wo sie angeordnet ist, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte" (SZ 56/62 ua; Krejci im HB z KSchG, 112). Auch diesbezüglich bestehen im vorliegenden Fall aber keine Bedenken. Wenn auch eine Einordnung der Klausel insbesondere unter Punkt 5 (Ausschluss der Garantieleistung) denkbar gewesen wäre, scheint sie auch unter Punkt 6 (Garantiebedingungen) keineswegs im aufgezeigten Sinn „an versteckter Stelle" auf.
Ist die Bestimmung des Punktes 6.3 der Richtlinien also, wie eben erörtert, sachlich gerechtfertigt, kann sie weiters auch nicht im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB als die Garantienehmerin gröblich benachteiligend angesehen werden. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (EvBl 1983/129 = JBl 1983, 534 ua). Dies trifft hier nicht zu. Die sachliche Rechtfertigung der Klausel wird etwa auch noch dadurch unterstrichen, dass nach Punkt 6.1 der Richtlinien ein beherrschender Einfluss des Garantienehmers auf das Unternehmen (des Förderungsnehmers) verhindert werden soll. Auch diesem Zweck dient die Klausel. Sachlich gerechtfertigt ist auch die Ansicht, Förderungs- und Garantienehmer seien verpflichtet, Umstände, die einer Förderung nach den Richtlinien und AGB entgegenstehen, von sich aus offen zu legen. Wird es doch der im Rahmen der Förderungsverwaltung privatrechtlich handelnden (vgl RIS-Justiz RS0049747) beklagten Partei in der Regel kaum möglich sein, alle möglichen Hinderungsgründe, die einer Förderung entgegenstehen können, den Förderungs- und Garantienehmern gegenüber auch nur zur Sprache zu bringen. Hier lagen nicht einmal auf ein Naheverhältnis hindeutende Indizien (wie dies etwa bei Gleichheit des Nachnamens, derselben Wohnadresse udgl der Fall wäre) vor. Im Gegenteil: Selbst im Prozess hat Frank L***** zunächst noch versucht, sein verwandtschaftliches Verhältnis zu Edeltraud J***** zu verschleiern, in dem er bei seiner Vernehmung am 5. 7. 2004 von seiner Mutter als von „Frau J*****, die ich privat schon seit langem kannte" (s. AS 68), gesprochen hat.
Ein schließlich von der Klägerin auch in der Revision weiterhin ins Treffen geführter Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gesellschafterin bzw Kapitalgeberin Edeltraud J***** im Hinblick auf ihre entgeltliche, erfolgsorientierte Beteiligung an der Förderungsnehmerin nicht als Verbraucherin angesehen werden kann. Aber selbst wenn man ihr dessen ungeachtet Verbrauchereigenschaften unterstellen könnte, ist ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls zu verneinen, da die Klausel keineswegs als „unklar oder unverständlich abgefasst" angesehen werden kann.
Damit erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe berechtigterweise die Aufhebung des Garantievertrages wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums infolge Verletzung privatrechtlicher Aufklärungspflichten seitens der Garantienehmerin geltend gemacht, frei von Rechtsirrtum. Der Einwand der Revisionswerberin, die Beklagte habe sich auf einen solchen Geschäftsirrtum gar nicht berufen, ist unrichtig. Die Revisionswerberin übersieht oder setzt sich über das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. 3. 2005 ON 28 hinweg, dessen Inhalt in der Verhandlung am 21. 3. 2005 von der Beklagten vorgetragen wurde (s AS 240).
Da die klagsabweisende Entscheidung der Vorinstanzen demnach der Sach- und Rechtslage entspricht, muss auf die der Ansicht des Erstgerichtes, die Klägerin sei auch auf Grund einer Reihe weiterer der Garantienehmerin und ihrem Sohn vorzuwerfenden Verstöße gegen Bestimmungen der Richtlinien und der AGB nicht an ihre Garantiezusage gebunden, widersprechenden Revisionsausführungen nicht mehr eingegangen werden.
Die Revision muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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