Rechtssatz
Ehemaligen Pflegeeltern, die seit 40 Monaten keinen Kontakt zum ehemaligen Pflegekind haben, kommt keine Parteistellung (Antragslegitimation) in einem Besuchsrechtsverfahren zu. Ein allfälliger Antrag ist als Anregung zu einer amtswegigen Verfügung im Sinn des § 148 Abs 4 ABGB zu verstehen.
3 Ob 165/11b | OGH | 14.12.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Antrag des (ehemaligen) Pflegevaters auf Übertragung der Obsorge. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20050525_OGH0002_0070OB00091_05S0000_001
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