Normen
EHVB 1978 AbschnA Pkt3
7 Ob 8/92 | OGH | 11.06.1992 |
Veröff: VersRdSch 1992,402 = VersR 1993,1131 |
7 Ob 9/95 | OGH | 22.11.1995 |
Beisatz: Die Ausdehnung des Personenkreises in Punkt 3 des Abschnitts A der EHVB auf Personen, denen gewisse Unternehmereigenschaften zukommen, stellt eine ausdrückliche Ausnahmsregelung dar, die ihrerseits klarstellt, daß andere Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers nicht für die Verwirklichung der zitierten Ausschlußtatbestände herangezogen werden dürfen. (T1) |
7 Ob 78/99t | OGH | 12.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Fehlhandlungen im Sinne der Ausschlußtatbestände des Art 7 Pkt 2. AHVB 1978, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, denen nicht eine der in Pkt 3. des Abschn A der EHVB 1978 genannten Funktionen (wie die Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben) zukommt, führen auch dann nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, wenn diese Erfüllungsgehilfen einen Auftrag selbständig ausführen. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich bestimmter für den Versicherungsnehmer einschreitender Personen, denen gewisse Unternehmereigenschaften zukommen, stellt klar, daß andere Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers nicht für die Verwirklichung der Ausschlußtatbestände des Art 7 Pkt 2. AHVB 1978 herangezogen werden dürfen. (T2) |
7 Ob 142/14d | OGH | 29.10.2014 |
Dokumentnummer
JJR_19920611_OGH0002_0070OB00008_9200000_003
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