Spruch:
1.) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2.) Soweit die Revision auch eine Bekämpfung der Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Kosten des Berufungsverfahrens enthält, wird das Rechtsmittel der Beklagten als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen (§ 528 Abs 2 Z 3; § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die eine besondere Härte iSd § 55 Abs 2 EheG darstellen würden. Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung des geschiedenen Ehegatten zur Witwe ist der Normalfall; obwohl das zwar ein Nachteil ist, kann darin noch keine besondere Härte erblickt werden (4 Ob 542/94). Auch in der Frist des § 55 Abs 3 EheG kann die Beklagte keinen besseren Pensionsanspruch erwerben.
Das Alleinverschulden des Klägers wurde vom Erstgericht ausdrücklich ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen ist eindeutig ausgeführt, daß dieser Ausspruch auf § 61 Abs 3 EheG beruht. Daß diese Gesetzesstelle im Spruch nicht angeführt wurde, begründet keine erhebliche Frage des Verfahrensrechts. Somit ist es auch unbeachtlich, daß das Berufungsgericht irrtümlich vom Fehlen eines Antrages der Beklagten iSd § 61 Abs 3 EheG ausgegangen ist.
Das Unterbleiben der Vernehmung einer Zeugin und der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung nicht als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gewertet, daß das Vorbringen der Beklagten für ihren Widerspruch gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht ausreicht. Die neuerliche Geltendmachung eines das Verfahren erster Instanz betreffenden Verfahrensmangels in der Revision ist daher ausgeschlossen.
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung - begrifflich ein Rekurs - ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen. Insoweit ist das Rechtsmittel der Beklagten jedenfalls (absolut) unzulässig, was das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat. Ein Rechtsmittel im Kostenpunkt ist somit auch nicht wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.
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