European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00084.26T.0527.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Berufung wies es wegen Verspätung zurück.
[3] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen dennoch vom Kläger erhobene Rekurs ist ebenso wie der „außerordentliche Revisionsrekurs“ unzulässig.
[5] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[6] 2. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536; RS0099940). Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen daher nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7]; RS0044536 [T7]). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RS0044487). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (3 Ob 160/15y mwN).
[7] 3. Die Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gehen ins Leere, weil hier kein Beschluss eines Berufungsgerichts vorliegt. Eine analoge Anwendung auf Entscheidungen eines Rekursgerichts kommt nur in Fällen von Zurückweisungsbeschlüssen des Rekursgerichts in Betracht, die einer abschließenden Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage gleichkommen (vgl RS0043802 [T4]; vgl auch 1 Ob 63/23f Rz 6 mwN).
[8] 4. Die absolut unzulässigen Rechtsmittel sind daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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