7 Ob 836/76 | OGH | 03.02.1977 |
3 Ob 285/02m | OGH | 21.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des § 9 EO setzt prinzipiell voraus, dass der Rechtsübergang nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgte. (T1); Beisatz: Lediglich in jenen Fällen, in denen bei einem Zivilprozess nach Veräußerung der streitverfangenen Sache (§ 234 ZPO) das Urteil gegen den ursprünglichen Sachinhaber ergeht, kann die Rechtsnachfolge auch vor Entstehen des Exekutionstitels erfolgt sein, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgte. (T2) |
3 Ob 86/06b | OGH | 26.07.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Urteilen kommt es auf den Zeitpunkt an, bis zu dem der Rechtsübergang noch im Prozess geltend gemacht werden konnte. (T3); Beisatz: Hier: Der Parteiwechsel von der Verlassenschaft auf die Erbin durch Einantwortung erfolgte erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren und konnte daher im Titelverfahren nicht mehr geltend gemacht und berücksichtigt werden. (T4) |
3 Ob 14/11x | OGH | 22.03.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/30 |
3 Ob 185/22k | OGH | 15.12.2022 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00836_7600000_001
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