European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00082.20I.0527.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Belehrungspflicht des Versicherers oder seines Agenten darf nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden; sie erstreckt sich nicht auf alle möglichen Fälle (RS0080386 [T2]). Der Versicherungsagent muss nicht prüfen, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken (RS0080898). Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die von ihm für aufklärungsbedürftig erachteten Punkte bezeichnen oder erkennbar eine irrige Vorstellung haben (RS0080130). Eine Aufklärungspflicht besteht daher dann, wenn dem Versicherungsagenten klar erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RS0080141; vgl auch RS0106980).
2. Die Frage der Verankerung von Geldschränken wurde zwischen dem Kläger und der Kundenbetreuerin der Beklagten nicht thematisiert, sie hatte auch keinen Hinweis darauf, dass der Geldschrank des Klägers nicht verankert war. Dagegen enthielt der vom Kläger unterfertigte Versicherungsantrag den ausdrücklichen und den Versicherungsbedingungen entsprechenden Hinweis auf das Erfordernis einer Verankerung – näher bezeichneter – freistehender Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht. Vor diesem Hintergrund ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Kundenbetreuerin den Kläger weder nochmals ausdrücklich auf das Erfordernis der Verankerung derartiger Wertschutzschränken hinweisen, noch sich von einer Verankerung persönlich überzeugen musste.
Diese Beurteilung, gegen die der Kläger auch keine Argumente bringt, ist nicht korrekturbedürftig.
3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung.
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