OGH 7Ob81/09a (RS0124818)

OGH7Ob81/09a13.5.2009

Rechtssatz

Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des Versicherungsfalls, nämlich dass die eine Herzklappenoperation notwendig machende Erkrankung erst nach Vertragsabschluss ausbrach, wird sehr erschwert, wenn wie im vorliegenden Fall zwischen Vertragsabschluss und Diagnose der betreffenden, nur langsam sich entwickelnden und (daher) lange unbemerkt bleibenden Erkrankung ein Zeitraum von mehreren Jahren verstreicht. Unter solchen Umständen ist dem Versicherungsnehmer aus Gründen der Fairness eine gewisse Beweiserleichterung zu gewähren. Der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Erkrankung erst nach Vertragsabschluss genügt diesfalls.

Normen

ABZ §2
ZPO §266 B
ZPO §272 D

7 Ob 81/09aOGH13.05.2009
2 Ob 97/11wOGH22.06.2011

Vgl

7 Ob 183/11dOGH30.05.2012

Auch

1 Ob 172/12vOGH11.10.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20090513_OGH0002_0070OB00081_09A0000_001

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