OGH 7Ob807/81 (RS0017643)

OGH7Ob807/8114.1.1982

Rechtssatz

Kann eine Umbuchung nur auf Grund eines Einganges vorgenommen werden, handelt es sich um keinen reinen Buchungsvorgang. Vielmehr wird durch den Eingang auf das eine Konto eine Forderung des Gemeinschuldners gegen die kontoführende Bank begründet. Durch die Umbuchung des Guthabens von dem einen auf das andere Konto und die dadurch vorgenommene Verringerung des Passivstandes des anderen Kontos hat die Bank eine Aufrechnung vorgenommen.

Normen

ABGB §905 Abs2 IIA
ABGB §1438 Bc
KO §19 Abs1

7 Ob 807/81OGH14.01.1982

Veröff: SZ 55/3

1 Ob 2231/96mOGH25.10.1996

nur: Durch die Umbuchung des Guthabens von dem einen auf das andere Konto und die dadurch vorgenommene Verringerung des Passivstandes des anderen Kontos hat die Bank eine Aufrechnung vorgenommen. (T1) Veröff: SZ 69/236

7 Ob 2177/96iOGH04.12.1996

nur T1

2 Ob 250/99zOGH05.10.1999

Vgl auch

6 Ob 288/03aOGH08.07.2004

nur T1; Veröff: SZ 2004/105

Dokumentnummer

JJR_19820114_OGH0002_0070OB00807_8100000_001

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