OGH 7Ob806/79 (RS0029942)

OGH7Ob806/7920.12.1979

Rechtssatz

Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten, Zündstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder der Luftraum unsicher gemacht werden. Diesen Kriterien entsprechen Schleppliftanlagen nicht.

Normen

ABGB §1315 IV
RHG §10

7 Ob 806/79OGH20.12.1979
8 Ob 135/83OGH24.11.1983
8 Ob 22/85OGH24.10.1985

nur: Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. (T1) Veröff: JBl 1986,525

2 Ob 2416/96zOGH19.12.1996

Ein gefährlicher Betrieb liegt nur vor, wenn dem Unternehmer Handlungen gestattet werden, die an sich verboten wären, wenn die Rechtsordnung nur die gefährdeten Interessen dritter Personen berücksichtigen würde. Bei solchen Betrieben dürfen gewaltige Elementarkräfte entfesselt werden, schwere Massen mit ungeheurer Geschwindigkeit dahingleiten, Zündstoffe erzeugt oder verwendet werden, der feste Boden untergraben oder der Luftraum unsicher gemacht werden. (T2) Beisatz: Rasenmähtraktor - kein gefährlicher Betrieb. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0070OB00806_7900000_001

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