Normen
ABGB §353
ABGB §965
ABGB §968
ABGB §1063
ABGB §1295
ABGB §1311
EO §349 Abs2
ZPO §1
ABGB §353
ABGB §965
ABGB §968
ABGB §1063
ABGB §1295
ABGB §1311
EO §349 Abs2
ZPO §1
Spruch:
Im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache sind sowohl der Vorbehaltskäufer als auch der Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und daher zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen berechtigt (Abgehen von SZ 45/18)
Beim Vollzug einer Exekution nach § 349 EO entsteht durch Unterbringung von Fahrnissen des Verpflichteten in Räumen des betreibenden Gläubigers auch ohne Beschlußfassung des Exekutionsgerichtes ein Verwahrungsvertrag. Der so bestellte Verwahrer ist nicht berechtigt, die übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben, und haftet daher nach § 965 ABGB. Der Schaden ist mangels grober Fahrlässigkeit nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt ihres Verlustes zu berechnen
OGH 19. April 1979, 7 Ob 768/78 (OLG Graz 7 R 129/78; LG Klagenfurt 19 Cg 238/77)
Text
Maria G pachtete im Mai 1967 einige Räume des im Eigentum der Zweitbeklagten stehenden Hauses in U Nr. 4 zum Betriebe eines Gasthauses. Die Klägerin lieferte der Maria G neben anderen zum Gasthausbetrieb erforderlichen Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt auch eine 2 1/2 m lange Schanktheke. Zwischen Maria G und der Zweitbeklagten kam es in der Folge zu Differenzen, weshalb die letztere gegen die Genannte und deren Tochter Ursula G, die mit ihr den Gasthausbetrieb führte, eine Räumungsklage erhob. In diesem Verfahren schloß Maria G mit der Zweitbeklagten den Vergleich vom 10. April 1969, in dem das Bestandverhältnis einvernehmlich mit 18. März 1969 aufgelöst wurde. Außerdem verpflichtete sich Maria G, die Bestandräume der Zweitbeklagten am; 1. Mai 1969 geräumt zu übergeben.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 39 000 S oder die Herausgabe der fraglichen Schanktheke. Bei der am 22. Mai 1969 erfolgten zwangsweisen Räumung der vorerwähnten Pachträume seien die Schanktheke und die übrigen Fahrnisse der Maria G in anderen Räumen des Hauses der Zweitbeklagten abgestellt worden. Als im April 1976 die Klägerin die ihr auf Grund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes gehörigen übrigen Gegenstände zurückgenommen habe, sei die Schanktheke nicht mehr vorhanden gewesen, weil sie die Beklagten dem Möbelhändler Peter St. auf Lager gegeben hätten, bei dem die Theke in Verlust geraten sei. Die Beklagten hätten daher den der Klägerin durch den Verlust der Schanktheke entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und behaupten, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin erloschen sei, weil sie auf die Schanktheke, über die der Maria G weiterhin die Verfügungsgewalt zugestanden sei, Fahrnisexekution geführt habe. Zwischen Maria G und den Beklagten sei es nie zum Abschluß eines Verwahrungsvertrages gekommen. Die Beklagten hätten die Schanktheke nur deshalb dem Peter St. auf Lager gegeben, weil Maria G diese nicht aus den ihr zur Verfügung gestellten Räumen entfernt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach seinen Feststellungen wurde bei der gerichtlichen Räumung der Bestandräumlichkeiten am 22. Mai 1969 die gesamte Habe der Maria G in drei Räumen des Hauses U Nr. 4 untergebracht. Die Schlüssel zu diesen Räumen wurden beim Bezirksgericht R hinterlegt. Aus Platzgrunden wurde die Schanktheke im Frühstücksraum der Zweitbeklagten abgestellt. In der Folge wurde Maria G von den Beklagten immer wieder, allerdings vergeblich, aufgefordert, die eingestellten Gegenstände zu entfernen. Da Maria G auf den Kaufpreis der ihr gelieferten Gasthauseinrichtung (darunter auch der Schanktheke) nur geringfügige Zahlungen geleistet hatte, erhob die Klägerin gegen sie Klage und erwirkte ein Versäumungsurteil über den Betrag von 133 942.33 S samt Anhang. Am 29. Mai 1969 beantragte die Klägerin zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 20 000 S wider Maria G die Fahrnisexekution, ohne irgendwelche Gegenstände zu nennen. Gegen Ende des Jahres 1971 beabsichtigten die Beklagten, den Frühstücksraum und einen weiteren Raum im Hause der Zweitbeklagten durch den Möbelhändler Peter St. einrichten zu lassen. Die im Frühstücksraum abgestellte Schanktheke machte jedoch dessen Einrichtung unmöglich. Um den Auftrag zu bekommen, erklärte sich Peter St. bereit, die Schanktheke auf Lager zu nehmen, versicherte, daß er über einen trockenen Lagerraum verfüge, und verzichtete auch auf Lagergebühren. Ende 1971 ließ Peter St. die Schanktheke von seinen Bediensteten abholen, die sie in einer ihm gehörigen, in der S-Straße in K gelegenen, nicht versperrbaren Holzhütte abstellten. Vor zirka zwei Jahren veräußerte Peter St. den Grund, auf dem sich die Holzhütte befand. Am 6. März 1972 führte die Klägerin abermals gegen Maria G zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 140 472 S Fahrnisexekution. Am 13. September 1974 folgte der Vollstreckungsbeamte des Bezirksgerichtes R dem Erstbeklagten die Schlüssel der Räumlichkeiten aus, in welchen die Fahrnisse der Maria G untergebracht worden waren. Diese unterlag in dem gegen die Zweitbeklagte wegen verschiedener Aufwendungen für die Pachträumlichkeiten geführten Rechtsstreit. Die Zweitbeklagte führte daraufhin gegen Maria G Fahrnisexekution und erwirkte die Pfändung der in ihrem Hause deponierten Gegenstände.
Der hievon von Maria G verständigte persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, Johann T, machte hierauf seine Eigentumsansprüche an den gepfändeten Gegenständen geltend, die von der Zweitbeklagten anerkannt wurden. Hinsichtlich der Schanktheke erklärten die Beklagten, daß sich diese Johann T bei Peter St. holen müsse. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Eigentumsvorbehaft der Klägerin an der Schanktheke bereits erloschen sei, da sie zur Hereinbringung ihrer Kaufpreisforderung Fahrnisexekution geführt und damit auf das von ihr vorbehaltene Eigentum verzichtet habe. Zum Abschluß eines Verwahrungsvertrages zwischen den Streitteilen sei es hingegen nicht gekommen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es traf die ergänzende Feststellung, daß die Klägerin die Fahrnisexekution auf die in der Gewahrsame der Maria G befindlichen beweglichen Sachen beantragt und erwirkt hatte. In keinem dieser Verfahren wurde jedoch die Schanktheke gepfändet. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß ein Verzicht der Klägerin auf ihren Eigentumsvorbehalt an der Schanktheke nicht vorliege. Ob hingegen der Klägerin die Aktivlegitimation fehle, könne derzeit noch nicht gesagt werden. Werde die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache aus Allein- oder Mitverschulden eines Dritten beschädigt, so sei zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nur der Vorbehaltskäufer berechtigt. Zum Nachweis der von ihr behaupteten Zustimmung der Vorbehaltskäuferin (Maria G) zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes habe sich die Klägerin auf die als Vollmacht bezeichnete Urkunde vom 18. Oktober 1975 berufen, die folgenden Satz enthalte: " ... Das Fehlende, das nach einem angeblichen Einbruch gestohlen wurde, wird Herr T gerichtlich verfolgen." In dieser Urkunde könnte die etwas unbeholfen ausgedrückte Zustimmung und Ermächtigung der Vorbehaltskäuferin (Maria G) zur Geltendmachung der Ersatzansprüche durch die Vorbehaltsverkäuferin erblickt werden. In diesem Falle wäre die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen. Da das Ersturteil in dieser Richtung keinerlei Feststellungen enthalte, erweise sich die Rechtssache als nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang werde außerdem das Erstgericht nach Sachverhaltserörterung mit den Parteien Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Zweitbeklagte bei der Räumungsexekution zur gerichtlichen Verwahrerin der in den Räumlichkeiten ihres Hauses untergebrachten Fahrnisse der Maria G bestellt worden sei und damit die Rechtsstellung eines Sequesters erlangt habe, dessen Rechte und Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages zu beurteilen seien. In diesem Falle hätte die Zweitbeklagte der Maria G nach § 965 ABGB für den entstandenen Schaden zu haften, wenn sie ohne Not und deren Erlaubnis die Schanktheke einem Dritten in Verwahrung gegeben hätte. In diesem Falle könnte aber die Klägerin von der Zweitbeklagten nur den gemeinen Wert der Schanktheke im Zeitpunkte ihres Verlustes begehren. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Solidarhaftung des Erstbeklagten wäre nur dann zu bejahen, wenn dieser in Kenntnis der Bestellung seiner Gattin zum gerichtlichen Verwahrer an der Weitergabe der Theke an Peter St. mitgewirkt hätte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Den Rekurswerbern ist darin beizupflichten, daß nach der Rechtsprechung, der auch die Lehre gefolgt ist, der Eigentumsvorbehalt dann erlischt, wenn der Vorbehaltseigentümer auf die in seinem Eigentum stehende Sache Exekution führt, weil er damit unzweideutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, daß er auf seine ihm zustehenden Rechte auf Grund des Eigentumsvorbehaltes vorbehaltlos verzichtet (Heller - Berger - Stix, Kommentar zur EO[1] 1702; JB 246; SZ 12/47, 40/50; HS 6416; zuletzt 3 Ob 503/76). Ob ein solcher schlüssiger Verzicht auch dann anzunehmen ist, wenn der Vorbehaltseigentümer gegen den Vorbehaltskäufer wohl Fahrnisexekution geführt hat, es jedoch nicht zur Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache gekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Hier führte nämlich die Klägerin gegen Maria G unter deren Anschrift K, St. R-Straße Nr. 5, am 29. Mai 1969 Fahrnisexekution, ohne in ihrem Exekutionsantrag darauf hinzuweisen, daß sich pfändbare Gegenstände der Verpflichteten auch im Hause der Zweitbeklagten in U Nr. 4 befinden. Damit brachte aber die Klägerin unzweideutig zum Ausdruck, daß sie nur die Pfändung der am Wohnort der Maria G in K befindlichen Fahrnisse begehrt. Von einem schlüssigen Verzicht der Klägerin auf ihren Eigentumsvorbehalt kann somit keine Rede sein. Bei der neuerlichen Exekutionsführung durch die Klägerin am 6. März 1972 hatte hingegen die Zweitbeklagte die Schanktheke schon Peter St. auf Lager gegeben, diese befand sich daher bereits in dessen Gewahrsame. Ob sich die Schanktheke im Zeitpunkt der ersten Exekutionsführung durch die Klägerin noch in der Gewahrsame der Maria G befunden hat, kann daher dahingestellt bleiben.
Die vom OGH in seiner Entscheidung SZ 45/18 ausgesprochene Rechtsansicht, daß im Falle der Beschädigung oder des durch einen Dritten verschuldeten Verlustes der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache nur der Vorbehaltskäufer und nicht auch der Vorbehaltsverkäufer zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen berechtigt sei, kann nicht aufrechterhalten werden. Der vom OGH in dieser Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsansicht der Entscheidung ÖRZ 1966, 52, ausgesprochene Rechtssatz wurde von Koziol in seiner Besprechung der Entscheidung SZ 45/18 in JBl. 1973 201 ff., und auch von Bydlinski in seinen Ausführungen in Klang IV/2, 604 ff., kritisiert. Nach neuerlicher Überprüfung der in SZ 45/18 vertretenen Ansicht schließt sich der OGH den überzeugenden Ausführungen Bydlinskis an, die nunmehr auch Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht II. 26 ff.) teilt. Bydlinskis Rechtsansicht geht dahin, daß im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache der Vorbehaltskäufer im Hinblick auf sein absolutes Anwartschaftsrecht und der Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und daher zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger berechtigt sind. Ist aber auch die Klägerin zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen legitimiert, so erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob Maria G in der als Vollmacht bezeichneten Urkunde als Vorbehaltskäuferin mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen die Klägerin einverstanden gewesen ist. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zur Aktivlegitimation der Klägerin ist daher entbehrlich.
In ihrer Klage erhebt die Klägerin gegen die Rekurswerber einen Schadenersatzanspruch aus der von ihr behaupteten Verletzung ihres Eigentumsrechtes an der fraglichen Schanktheke. Beim Eigentumsrecht handelt es sich aber um ein absolutes, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschütztes Recht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 19 f.). Zur Erhebung deliktischer Schadenersatzansprüche gegen die Rekurswerber ist die Klägerin berechtigt, wenn auch zwischen Streitteilen ein Vertragsverhältnis nicht bestanden hat. Der durch die Verletzung des Eigentumsrechtes dem Geschädigten verursachte Schaden bildet allerdings nur ein Indiz dafür, daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat. Zu prüfen ist daher, ob das Verhalten des Schädigers einer Verhaltensnorm widersprochen hat (Koziol II, 20). Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß im Zuge der Durchführung der zwangsweisen Räumung der von Maria G im Hause der Zweitbeklagten in U Nr. 4 benützten Räumlichkeiten am 22. Mai 1969 die wegzuschaffenden Fahrnisse im Hinblick auf das Fehlen einer zur Empfangnahme berechtigten Person - Maria G war zum Räumungstermin nicht erschienen - vom Vollstreckungsorgan in anderen Räumen der Zweitbeklagten untergebracht wurden. Damit hat aber der Vollstrecker die vorhandenen Fahrnisse der Maria G der Zweitbeklagten in anderweitige Verwahrung im Sinne des § 349 Abs. 2 EO gegeben (Heller - Berger - Stix 2496; Gschnitzer in Klang[2] IV/1 657; SZ 9,/235, 27/264; 5 Ob 367/59), wozu es einer ausdrücklichen Beschlußfassung des Exekutionsgerichtes nicht bedurfte. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß der Vollstrecker die Schlüssel zu den Räumen, in denen die Fahrnisse abgestellt wurden, beim Bezirksgericht R hinterlegte, weil die Schanktheke in dem unversperrten Frühstücksraum der Zweitbeklagten untergebracht wurde. Durch eine derartige kraft Gesetzes angeordnete Verwahrung von Fahrnissen des Verpflichteten wird zwischen diesem und dem bestellten Verwahrer ein Verwahrungsvertrag begrundet, wobei der Verwahrer die Rechtsstellung eines Sequesters erlangt. Dessen Rechte und Verbindlichkeiten sind daher nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages zu beurteilen (Heller - Berger - Stix, 2496; SZ 9/235, 27/264). Verzögert der Verpflichtete im Falle einer derartigen Verwahrung die Rückforderung der ihm gehörigen Sachen, so sind diese, wenn von niemandem Rechte geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen. Der nach § 349 Abs. 2 EO bestellte Verwahrer ist daher nicht berechtigt, die von ihm übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben. Nach den Feststellungen der Untergerichte gab die Zweitbeklagte die Schanktheke zum Möbelhändler Peter St. auf Lager und verstieß damit gegen die Bestimmungen der §§ 349 Abs. 2 EO 965 ABGB (nach letzterer Bestimmung haftet der Verwahrer, der die bei ihm hinterlegte Sache ohne Not einem Dritten in Verwahrung gegeben hat, für den dadurch entstandenen Schaden, der bei ihm nicht eingetreten wäre). Ob schon die Verletzung der vorgenannten Normen durch die Zweitbeklagte deren Ersatzpflicht für den der Klägerin entstandenen Schaden zur Folge hat, hängt davon ab, ob es sich bei diesen um Schutzgesetze handelt. Nach § 1311, zweiter Satz, zweiter Fall, ABGB haftet nämlich derjenige, der ein Gesetz, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat, für allen Schaden, der außer dem nicht erfolgt wäre. Schutzgesetze sind objektive Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (ZVR 1974/265; 7 Ob 695/78 u. a. m.). Die Bestimmungen der §§ 349 Abs. 2 EO 965 ABGB dienen aber letztlich auch dem Schutze der Eigentümer vor einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes an den in Verwahrung gegebenen Sachen. Da die Schanktheke nach der Einlagerung bei Peter St. in Verlust geraten ist, liegt auch eine im Schutz- und Zweckbereich der vorgenannten Normen gelegene Beschädigung (kongruenter Schaden) vor (Wolff in Klag[2] VI 83; Koziol, Haftpflichtrecht II, 83; SZ 25/84, 38/28; ZVR 1966/244). Daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre, wurde von der Zweitbeklagten nicht einmal behauptet. Ihre Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin ist daher dem Gründe nach zu bejahen. Maßgebend für die Schadenshöhe ist allerdings, da eine grob fahrlässige Schadenszufügung nicht einmal behauptet wurde, nach § 1332 ABGB nicht der seinerzeitige Verkaufspreis der Schanktheke, sondern deren gemeiner Wert im Zeitpunkte ihres Verlustes (Koziol, Haftpflichtrecht I, 146 ff. II. 21).
Die von der Klägerin behauptete Solidarhaftung des Erstbeklagten für den ihr entstandenen Schaden wäre hingegen nur dann anzunehmen, wenn der Erstbeklagte an dem der Zweitbeklagten anzulastenden deliktischen Verhalten im Sinne des § 1301 ABGB mitgewirkt haben oder er gemeinsam mit der Zweitbeklagten zum Verwahrer im Sinne des § 349 Abs. 2 EO bestellt worden sein sollte. In dieser Richtung und zur Höhe des Schadens der Klägerin wird daher das Erstgericht sein Verfahren zu ergänzen und schließlich neuerlich zu entscheiden haben. Die darüber hinausgebende, dem Erstgericht vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung ist hingegen nicht erforderlich.
Der von der Klägerin alternativ geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Schanktheke, den sie mangels einer vertraglichen Beziehung zu den Rekurswerbern ebenfalls nur auf ihr Eigentumsrecht stützen kann, ist nicht berechtigt. Mit diesem dinglichen Anspruch kann die Klägerin nämlich schon deshalb nicht durchdringen, weil die Rekurswerber im Zeitpunkte der Klagszustellung nicht mehr Inhaber der Schanktheke gewesen sind (Klang[2] II. 217).
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