Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten die mit S 41.379,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.761,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von S 13,569.802,-- s.A. mit der Behauptung, sie habe Erich S*** Computer um S 16,824.000,-- verkauft und mit diesem vereinbart, daß der Kaufpreis für den Weiterverkauf an sie zu leisten sei. Für den Transport der Ware zu dem in Aussicht genommenen Käufer in Italien sei die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte sei, in Aussicht genommen worden. Im Zuge der weiteren Verhandlungen sei schließlich vereinbart worden, daß der Kaufpreis an S*** zu zahlen sei, die Ware von der Beklagten aber nicht vor Einlangen dieses Kaufpreises ausgeliefert werden dürfe.
Ungeachtet dieser Vereinbarung habe die Beklagte die Ware in Italien ausgeliefert. Vom Käufer sei weder der Kaufpreis noch die Ware zu erlangen. S*** habe lediglich eine Teilzahlung geleistet. Die Beklagten hätten daher wegen Verstoßes ihrer aus der Vereinbarung übernommenen Verpflichtung den noch offenen Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten bestritten die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Ihr Auftraggeber sei lediglich S*** gewesen. Nachdem dieser in Rom erklärt hatte, die Kaufpreiszahlung sei ordnungsgemäß erfolgt, habe der von der Beklagten eingeschaltete Frachtführer die Entladung der Ware vorgenommen.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Hiebei gingen sie von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Für den Vertragspartner der Klägerin S*** sen. war stets dessen Sohn
S*** jun. entweder allein oder neben seinem Vater aufgetreten. Für
den Transport nach Rom hatte S*** jun. die Erstbeklagte
vorgeschlagen. Zwischen dieser, den beiden S*** (sen. und jun.) und
einem Vertreter der Klägerin wurde am 30. Mai 1985 die Angelegenheit
besprochen, wobei die von der Klägerin vorerst in Aussicht genommene
Barzahlung wegen der Höhe des Kaufpreises und demnach der
Unmöglichkeit eines baren Inkassos fallengelassen wurde. Die
Klägerin schlug schließlich eine sogenannte Swiftüberweisung des
Endabnehmers auf ihr Konto vor. Bei dieser Überweisung handelt es
sich um eine Anweisung eines ausländischen Kreditinstitutes auf das
Konto eines anderen, die, weil sie mit computer-unterstützter
Datenverarbeitung über eine Zentrale in Brüssel gesteuert wird,
äußerst rasch vorgenommen werden kann. Die Klägerin fertigte sofort
ein Schreiben (Beil./L) an die Erstbeklagte mit dem Inhalt an: "Wir
überreichen heute mit Lieferschein..... mit der Auflage, daß diese
Ware nur gegen Bezahlung des Endabnehmers übergeben wird. Den
Gegenwert unserer Lieferung..... werden Sie unverzüglich auf unser
Konto beim Österreichischen Kreditinstitut..... anweisen." Da noch
vor der Verladung der Ware S*** sen. gebeten hatte, die Überweisung
nicht auf ein Konto der Klägerin, sondern auf sein eigenes Konto
vornehmen zu lassen, strich ein Vertreter der Klägerin den Satz "Den
Gegenwert..... anweisen" durch. Der Brief wurde dem Vertreter der
Erstbeklagten ausgefolgt, der durch eigenhändige Unterschrift die Übernahme zur Weiterleitung an seine Geschäftsleitung bestätigte. Daraufhin wurde das Schriftstück bei der Klägerin kopiert und diese Kopie von S*** sen., mit dem Aufkleber "Erich S***...." versehen, dem Vertreter der Erstbeklagten übergeben.
Schon Tage vorher hatte S*** jun. den Transportauftrag bei der Erstbeklagten erteilt.
Die Fracht führte die Firma E*** aus, die, entgegen den von der Erstbeklagten ausgefüllten Frachtpapieren, im CMR-Schein die Kondition bar bei Übernahme nicht aufnahm, wohl aber von der Erstbeklagten die Anweisung erhielt, nur gegen Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der erfolgten Barzahlung die Ware auszufolgen.
Bei Ankunft der Ware in Rom war S*** jun. anwesend. Auf die Frage der Fahrer, ob die Bezahlung erfolgt sei, wies S*** jun. die Fahrer an, abzuladen, da es "mit der Bankgarantie in Ordnung gehe" (ob hiebei ausdrücklich von einer Bankgarantie die Rede war, ließ das Berufungsgericht offen). Noch bevor tatsächlich abgeladen wurde, rief einer der Fahrer der Firma E*** die Erstbeklagte an und fragte, ob er abladen dürfe, weil S*** jun. dies ausdrücklich wünsche. Der Vertreter der Erstbeklagten nahm dies zur Kenntnis und teilte mit, wenn dies eine Weisung des Absenders sei, so gehe sie in Ordnung. Überdies hörte der Fahrer ein Telefonat, das S*** jun. mit seinem Vater führte, woraus er klar entnehmen konnte, daß die Bezahlung bereits in Ordnung gegangen sei. Hierauf wurde die Entladung vorgenommen.
In der Folge kam es weder zur Bezahlung der Ware noch zu deren Rückstellung. S*** sen. zahlte bloß einen Teilbetrag an die Klägerin.
In ihrer rechtlichen Beurteilung gingen die Vorinstanzen davon aus, daß zwischen den Streitteilen keinerlei Vereinbarung abgeschlossen wurde. Auftraggeber gegenüber der Erstbeklagten sei ausschließlich S*** jun. gewesen. Dessen Weisung zur Entladung hätten daher die von der Erstbeklagten mit dem Transport betrauten Fahrer entsprechen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist in der Revision nicht erkennbar ausgeführt, weshalb sich dazu weitere Erörterungen erübrigen.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kann ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr Gegenstand der Revision sein (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 u.a.). Soweit die Mängelrüge der Revision tatsächlich Verfahrensmängel zum Gegenstand hat, handelt es sich hiebei ausschließlich um solche, die das erstgerichtliche Verfahren betreffen und deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist. Ein Eingehen darauf ist demnach dem Obersten Gerichtshof verwehrt.
Der Großteil der Mängelrüge der Revision stellt jedoch den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen dar. Dies gilt auch für die Ausführungen zu dem aus den vorgelegten Urkunden angeblich abzuleitenden Vertragswillen. Lediglich die reine Urkundenauslegung ist rechtliche Beurteilung. Werden jedoch neben Urkunden auch andere Beweismittel für die Beurteilung der Frage, ob und welche vertraglichen Beziehungen zwischen Personen bestehen, herangezogen, so handelt es sich hiebei um Tatsachenfeststellungen (EvBl. 1968/231, EvBl. 1967/152 u.a.).
Was die angeblichen vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen anlangt, so haben die Vorinstanzen ihre Feststellungen nicht nur aufgrund der vorgelegten Urkunden, sondern auch im Zusammenhang mit den Aussagen von Zeugen getroffen. Die diesbezüglichen Feststellungen waren Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge der Klägerin eingehend auseinandergesetzt. Wenn es hiebei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die erstrichterlichen Feststellungen unbedenklich sind, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung, der nicht Gegenstand der Revision sein kann.
Der Hinweis der Revision auf die §§ 474 Abs. 2 und 495 ZPO übersieht, daß diese Bestimmungen eine Verbesserung der Berufung nur wegen eines im § 471 Z 3 ZPO genannten Mangels vorsehen. Ein solcher Mangel ist aber hier nicht gegeben und wird vom Berufungsgericht auch nicht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen.
Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger
oder unschlüssiger Ausführungen sind auch nach der ZVN 1983 nicht
verbesserungsfähig (EvBl. 1985/153, RdW 1987, 54 u.a.).
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß nach Überprüfung der
Aktenlage weder ein Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens
noch eine Aktenwidrigkeit erkennbar sind (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Rechtsrüge geht ausschließlich von einem den Feststellungen der
Vorinstanzen widersprechenden Sachverhalt aus, so daß sie nicht
gesetzmäßig ausgeführt ist. Nach den getroffenen Feststellungen, von denen der Oberste Gerichtshof ausgehen muß, war Auftraggeber der Erstbeklagten ausschließlich S***. Zwischen den Streitteilen bestand keinerlei rechtliche Beziehung. Die Erstbeklagte war lediglich in Kenntnis davon, daß S*** die Ware nur aufgrund erfolgter Bezahlung ausfolgen durfte. Selbst wenn man daraus eine Verpflichtung der Erstbeklagten ableiten sollte, die Ware nicht auszufolgen, solange die Bezahlung nicht erfolgt war, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Fest steht nämlich, daß die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern an S*** zu leiten war. Für die Erstbeklagte war erkennbar nicht nur die Klägerin, sondern vor allem der Auftraggeber S*** an einer Zahlung interessiert. Demnach mußte es für die Erstbeklagte ausreichend sein, wenn S*** unter Hinweis auf eine erfolgte Sicherstellung der Zahlung die Auslieferung anordnete. Sie konnte davon ausgehen, daß S*** bzw. dessen Sohn, als sein Vertreter, schon im eigenen Interesse keine falschen Angaben über die erfolgte Zahlung machen werden. S*** jun. hatte aber ausdrücklich erklärt, daß die Zahlung in Ordnung gehe, wobei es nicht darauf ankommt, ob er hiebei ausdrücklich auf eine Bankgarantie verwiesen hat oder nicht, weil die Zahlung in Form einer Bankgarantie nicht Gegenstand der Vereinbarung war. Daß aber die Erstbeklagte irgendjemandem gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die für sie nach den Umständen des Falles durchaus glaubhafte Erklärung S***, die Zahlung sei sichergestellt, noch weiter zu überprüfen, kann den Ergebnissen des Verfahrens nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen keine diesbezügliche besondere Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin. Wie bereits dargelegt, mag eine Pflicht bestanden haben, die Ware nicht auszufolgen, solange die Zahlung an S*** für die Erstbeklagte erkennbar nicht erfolgt war. Keinesfalls jedoch konnte diese Verpflichtung aber so weit gehen, daß die Erstbeklagte, ohne besondere Umstände, die gegen die Richtigkeit der Behauptung S***, die Zahlung des Kaufpreises gehe in Ordnung sprachen, diese Erklärung in Zweifel hätte ziehen müssen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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