OGH 7Ob711/82 (RS0077560)

OGH7Ob711/8213.1.1983

Rechtssatz

In den Anwendungsbereich des Stellvertretungsstatuts fällt besonders die Frage, ob eine Vollmacht besteht und welchen Umfang sie hat, ob sie durch Zeitablauf oder durch Tod erlischt, ihre Widerruflichkeit, die Zulässigkeit der Erteilung einer Untervollmacht, Vollmachtsüberschreitung, Vollmachtsmissbrauch, die Voraussetzungen und die Wirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer durch Vollmacht nicht gedeckten Vertretungshandlung durch den Geschäftsherrn und dergleichen mehr.

Normen

IPRG §49, EVÜ Art1 Abs2 litf

7 Ob 711/82OGH13.01.1983

Veröff: SZ 56/7

3 Ob 64/86OGH09.07.1986

Veröff: ZfRV 1987,205 (dort falsch zitiert 3 Ob 4/86)

1 Ob 49/01iOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: § 49 IPRG steht zwar unter der Überschrift "Gewillkürte Stellvertretung", doch sind von dieser Anknüpfungsnorm alle Vertretungsarten, die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen sind, somit alle Vollmachtsvarianten einschließlich der Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht erfasst. (T1); Veröff: SZ 74/177

4 Ob 68/03hOGH29.04.2003

Beis wie T1

10 Ob 17/04dOGH28.06.2005

Auch; Beisatz: Art 1 Abs 2 lit f EVÜ schließt aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens das Stellvertretungsrecht, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertretenen und dem Dritten betrifft, aus, sodass sich durch das Inkrafttreten des EVÜ mit 1. 12. 1998 keine Änderung der Anwendbarkeit des nach wie vor in Geltung stehenden § 49 IPRG ergeben kann. (T2)

9 Ob 18/12fOGH29.05.2012

Vgl; Beisatz: § 49 IPRG bleibt von der Rom I- und Rom II-VO unberührt. (T3); Beisatz: Hier: Anscheinsvollmacht. (T4)

5 Ob 52/22sOGH25.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830113_OGH0002_0070OB00711_8200000_003

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