OGH 7Ob71/17t

OGH7Ob71/17t26.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen K* E*, geboren am *, vertreten durch Vogl Rechtsanwalts GmbH in Feldkirch, Sachwalter Dr. P* L*, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Einschreiters J* E*, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Februar 2017, GZ 15 R 342/16v‑304, mit dem der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 25. Juli 2016, GZ 27 P 116/05w‑294, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118054

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Annahme eines näher bezeichneten Vergleichsanbots, mit dem sich eine Sparkasse verpflichtete, binnen 14 Tagen ab Angebotsannahme 10.000 EUR an die Betroffene zu bezahlen, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt und verglichen seien, sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt.

Das Rekursgericht hat (ua) den vom Einschreiter gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs zurückgewiesen. Es unterließ einen Bewertungsausspruch und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhob der Einschreiter einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Dieses Vorgehen entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen:

Verfahrensgegenstand ist die pflegschafts-gerichtliche Genehmigung der Annahme eines Vergleichs gerichtet auf Zahlung von 10.000 EUR an die Betroffene verbunden mit einer Generalbereinigung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche. Dabei handelt es sich um einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (vgl 3 Ob 229/13t; 3 Ob 99/14a; 3 Ob 239/15s). Demnach hätte das Rekursgericht, weil es den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte, gemäß § 59 Abs 2 AußStrG aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen Ausspruch wird das Rekursgericht nachzuholen haben (RIS‑Justiz RS0007073). Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, sind die Regeln des § 63 AußStrG über die Zulassungsvorstellung zu beachten. Ob der „außerordentliche“ Revisionsrekurs diesfalls einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichts vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109505 [T16 und T27]; RS0109516 [T10]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte