OGH 7Ob70/73 (RS0011669)

OGH7Ob70/7317.5.1973

Rechtssatz

In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 II Z 3). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit des Fahrrechtes wirklich hat.

Normen

ABGB §481
ABGB §492
ABGB §1500

7 Ob 70/73OGH17.05.1973
1 Ob 70/74OGH08.05.1974

Beisatz: Ihr Inhalt richtet sch nach dem jeweiligen Bedürfnis der Liegenschaft, ungemessene Dienstbarkeit. (T1)

5 Ob 544/77OGH21.06.1977

Vgl; Beisatz: Dem die Ausübung des verbücherten Wegerechtes entgegenstehenden Zaun ist stärke Publizität beizumessen als dem der tatsächlichen Rechtslage nicht mehr entsprechendem Grundbuchseintrag. (T2)

1 Ob 646/77OGH14.09.1977

Beisatz: Dienstbarkeit des Bestandes und Betriebes einer Kanalanlage zur Ableitung der Meteor-, Ab- und Schutzwässer oder Fäkalien. (T3)

1 Ob 1/84OGH22.02.1984

nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 II Z 3). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit wirklich hat. (T4); Beis wie T3; SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister)

6 Ob 666/85OGH03.10.1985

Auch; Beisatz: Im Nachbarschaftsverhältnis werden Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt, dass hiezu ein Recht bestehe. (T5)

8 Ob 644/93OGH28.04.1994

nur T2; Beis wie T4

6 Ob 117/97tOGH19.06.1997
1 Ob 416/97aOGH28.04.1998

nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt. (T6); Beis wie T5

7 Ob 209/98fOGH28.04.1999

nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt. (T7) Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft ist zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben. (T8)

10 Ob 291/99pOGH25.01.2000

Vgl auch; nur T6

5 Ob 283/00dOGH21.11.2000

nur T6; Beis wie T8

9 Ob 252/02bOGH11.04.2003

nur T7; Beis wie T8

7 Ob 95/03aOGH07.05.2003

Auch; nur T7; Beisatz: Dennoch muss der Erwerber einer Liegenschaft das Bestehen nicht verbücherter Benützungsrechte nicht geradezu vermuten. (T9)

6 Ob 88/03iOGH26.06.2003

Auch

6 Ob 268/04mOGH15.12.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/180

10 Ob 54/05xOGH28.06.2005

nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9

10 Ob 5/14dOGH25.02.2014

Auch

6 Ob 54/15gOGH01.09.2015

Auch; nur T6; Beis wie T9

6 Ob 158/17dOGH21.11.2017

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Eine lückenlose Erfassung aller Servituten in einem Kaufvertrag kann nicht unbedingt erwartet werden. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19730517_OGH0002_0070OB00070_7300000_001

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