European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00690.77.1124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die hinsichtlich des Zuspruches einer Enteignungsentschädigung von 9.350,‑‑ S unbekämpft gebliebenen Beschlüsse der Untergerichte werden im übrigen aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfange eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Im Punk A II.) Z. 1) des Bescheides vom 5. August 1975, Zl. I‑12.613/8‑1974, räumte das Amt der Salzburger Landesregierung der Antragsgegnerin und ihren Rechtsnachfolgern nach §§ 18, 21 und 22 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, LGBl Nr. 91/1969 (= LEG) im Zusammenhang mit §§ 4 bis 8 EisenbEntG 1974, BGBl. Nr. 71 die Dienstbarkeit der Duldung, der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung der im Punkt A I.) (des Bescheides) naher beschriebenen 30 KV‑Leitung Walsberg‑Reisach auf der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Waldparzelle Nr. *, EZ * KG. * ein und bestimmte die unmittelbar an die Grundeigentümerin (Antragstellerin) auszuzahlende Enteignungsentschädigung mit 7.290,‑‑ S. Sollte die Räumung des Holzvorrates von der Antragsgegnerin vorgenommen werden, verringert sich die gesamte Entschädigung um 2.000,‑‑ S auf 5.290,‑‑ S.
Die Antragstellerin begehrte hierauf beim Erstgericht innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 lit. c LEG die Feststellung der Enteignungsentschädigung mit 30.375,‑‑ S. Von der im Enteignungswege eingeräumten Servitut werde eine 450 m2 große Fläche ihrer Waldparzelle Nr. * im Gesamtausmaß von 2.250 m2 erfaßt. Der vom Leitungsrecht betroffene Teil ihres Grundstückes habe für sie in Zukunft keinerlei Ertragswert mehr. Für den dauernden Nutzungsentgang begehre daher die Antragstellerin eine Entschädigung von 30,‑‑ S pro Quadratmeter und für den vorzeitigen „Einschlag“ weitere 15,‑‑ S pro Quadratmeter. Für die durch die Trassenführung erfolgte Zerteilung ihres Waldgrundstückes sei außerdem ein Aufschlag von 50 % zur vorgenannten Entschädigung gerechtfertigt. Die Antragstellerin, begehre daher eine Enteignungsentschädigung von 67,50 S pro Quadratmeter. Dies ergebe für die 450 m2 ihres vom Leitungsrecht betroffenen Grundstückes eine Enteignungsentschädigung von insgesamt 30.375,‑‑ S.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Begehrens der Antragstellerin und behauptet, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Enteignungsentschädigung sei angemessen.
Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung mit 30.000,‑‑ S fest. Nach seinen Feststellungen liegt die Waldparzelle Nr. * auf einem nach Norden abfallenden Hang. Im Hinblick auf die eingeräumte Leitungsdienstbarkeit mußten 33 auf dieser Parzelle stehenden Bäume im Alter von ca. 60 Jahren gefällt werden. Das geschlägerte Holz wurde von der Antragsgegnerin der Antragstellerin überlassen. Für die Schlägerungs- und Transportkosten wurde von der Antragsgegnerin ein Betrag von 2.000,‑‑ S aus der Enteignungsentschädigung einbehalten. Durch die Errichtung der Lichtleitung über die Waldparzelle ist der dortige Waldbestand in einer Länge von ca. 60 m einer erhöhten Windgefahr ausgesetzt. Im Bereiche der Schneise können auf der Waldparzelle nur mehr Schwarzerlen und Weißbuchen gepflanzt werden. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Antragstellerin für die vorzeitige Schlägerung des noch nicht hiebreifen Waldbestandes, für den Entfall der Waldnutzung in Zukunft, für die mit der Zerteilung des Waldgrundstückes verbundene Wertminderung ihres Grundbesitzes und die Unmöglichkeit, den zuerkannten Geldbetrag wert gesichert anzulegen, zu entschädigen sei. Der Wert des Waldbestandes im Zeitpunkte der Enteignung sei mit 10.000,‑‑ S anzunehmen. Der kapitalisierte Nutzungsentfall für die Zukunft, auf den Enteignungszeitpunkt zurückgerechnet, sei unter Berücksichtigung der erhöhten Windgefahr in einer Länge von 60 m ebenfalls mit 10.000,‑‑ S zu veranschlagen. Außerdem müßten der Abwertungsfaktor für den Zinsenverlust bis zur Auszahlung der Enteignungsentschädigung und der in Zukunft zu erwartende Geldwertschwund berücksichtigt werden. Diese Entschädigungsposten seien mit 2.000,‑‑ S anzunehmen. Berücksichtige man, daß die Antragstellerin im Falle einer freiwilligen Veräußerung (des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles ihres Grundstückes) wahrscheinlich einen Kaufpreis von 30.000,‑‑ S erzielt hätte, so sei die Enteignungsentschädigung in dieser Höhe festzusetzen. Die Antragsgegnerin habe allerdings nur 20.000,‑‑ S zu bezahlen, weil der Antragstellerin 10.000,‑‑ S bereits durch die Überlassung des geschlägerten Holzes zugekommen seien.
Das Rekursgericht setzte die Enteignungsentschädigung mit 9.350,‑‑ S fest und sprach aus, daß die Antragsgegnerin im Hinblick auf den von ihr bereits auf Grund des eingangs erwähnten Bescheides geleisteten Entschädigungsbetrag von 7.290,‑‑ S der Antragstellerin binnen 14 Tagen noch weitere 2.060,‑‑ S zu bezahlen habe. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages von 30.375,‑‑ S (daher von 21.025,‑‑ S) wies das Rekursgericht ab. Nach seinen ergänzenden Feststellungen wurde durch den Bau der 30 KV‑Leitung Walsberg‑Reisach die Waldparzelle Nr. * der Antragstellerin durchschnitten. Vom Waldbestand mußten 2 alte Eichen, drei Fichten und 26 Buchen im Alter von 40 bis 80 Jahren mit einem Ausmaß von 10 fm geschlägert werden. Zur Zeit der finanziellen Hiebreife hätte der Wert dieses Holzbestandes (10 fm) ca. 6.000,‑‑ S betragen. Die Antragstellerin begehrte die Aufarbeitung des geschlägerten Holzes zu Brennholz in einer Länge von 1 m. Das Rekursgericht ermittelte auf Grund des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Franz Schneider (ON. 9) im Wege der Kapitalisierung des Ertrages, die Entschädigung der Antragstellerin für den dauernden Nutzungsentgang des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles des Waldgrundstückes mit 15,‑‑ S pro Quadratmeter und für die vorzeitige (außerplanmäßige) Nutzung (Schlägerung) des Holzbestandes mit einem Schilling pro Quadratmeter. Für gewisse Nachteile und Erschwernisse billigte das Rekursgericht der Antragstellerin noch einen weiteren Betrag von einem Schilling pro Quadratmeter (für Randschäden) und von 6,‑‑ S pro Quadratmeter (für den 2 %igen Verlust des Waldbestandes) insgesamt daher 7,‑‑ S pro Quadratmeter des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles der Waldparzelle (450 m2) zu. Insgesamt ermittelte daher das Rekursgericht die Enteignungsentschädigung mit 9.350,‑‑ S. Bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages unterlief dem Rekursgericht ein Rechenfehler von 1.000,‑‑ S (450 x 23 S = 10.350,‑‑ S). Vom Entschädigungsbetrag seien die von der Antragsgegnerin getragenen Schlägerungs- und Werbungskosten für die 10 fm Holz im Betrage von 2.000,‑‑ S in Abzug zu bringen. Eine durch die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit verursachte Bewirtschaftungserschwernis für die Waldparzelle Nr. * verneinte das Rekursgericht im Hinblick auf die Ausführungen des vorgenannten Sachverständigen. Die Gefahr von Windschäden sei im Hinblick auf die durch die Waldparzelle verlaufende Schneise zwar gegeben, ein Ersatz hie-für könnte jedoch der Antragstellerin erst dann zuerkannt werden, wenn Windschäden tatsächlich eingetreten sein sollten.
Die Antragstellerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes im Umfange der Abweisung ihres Mehrbegehrens (von 21.025,‑‑ S) mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG) sind nach § 22 Abs. 1 LEG 1969 auf das (über Antrag eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingeleitete) Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung mit den im lit. a bis g normierten Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Gegenstand und Umfang der vom Enteigner an den Enteigneten zu leistenden Entschädigung richtet sich daher im vorliegenden Falle nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 EisenbEntG. Nach § 4 EisenbEntG hat aber der Enteigner den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile (gemäß § 365 ABGB) schadlos zu halten. Dem Enteigneten gebührt daher nicht nur der Ertragswert, sondern auch der diesen übersteigenden Verkehrswert (Klang2 II S. 195, EvBl. 1964/6, 1965/423, RZ 1969/107, 1973/88, 8 Ob 201/70, 5 Ob 296/71, zuletzt 6 Ob 623/76). Bei teilweiser Enteignung ist außerdem bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen (§ 6 EisenbEntG, ZVR 1958/249). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn – wie hier – nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird (siehe § 2 Abs. 2 Z. 3 EisenbEntG). Die Rekurswerberin hat daher nicht nur Anspruch auf den kapitalisierten Wert (Ertragswert) des durch die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit bewirkten Nutzungsentganges ihrer Waldparzelle, sondern auch auf den Ersatz der allenfalls höheren Verkehrswertminderung des von der Dienstbarkeit betroffenen Teiles ihres Waldgrundstückes. Darüber hinaus kann die Rekurswerberin auch den Ersatz der Wertminderung begehren, die der vom Leitungsrecht nicht betroffene Teil ihres Waldgrundstückes durch die Einräumung der Dienstbarkeit erfahren hat. Bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages ist das Rekursgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Franz Schneider gefolgt, der seinen Berechnungen nur die Ertragswertminderung des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles des Waldgrundstückes zugrundegelegt hat. Zur Frage der Entwertung des von der Leitungsdienstbarkeit nicht betroffenen Teiles des Waldgrundstückes nimmt der Sachverständige ebenfalls nicht Stellung. Der zuerkannte Betrag von 6,‑‑ S pro Quadratmeter berücksichtigt offensichtlich nur die der Rekurswerberin durch den Verlust von 2 % ihres Waldbestandes entstehenden Nachteile.
Den Ausführungen der Rekurswerberin ist auch darin beizupflichten, daß das Rekursgericht zu Unrecht die von ihrer Gegnerin getragenen Werbungs- und Schlägerungskosten des in der Leitungsstraße gefällten Holzbestandes mit einem Betrag von 2.000,‑‑ S von der ihr zuerkannten Enteignungsentschädigung in Abzug gebracht habe. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind nämlich nach § 13 Abs. 2 LEG vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden. Dies ist Jedoch hier nicht der Fall, weil der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige bei der Ermittlung des durchschnittlichen Stockzinses des geschlägerten Holzes (10 fm) die Schlägerungs- und Werbungskosten jeweils mit einem Betrag von 200,‑‑ S pro Festmeter in Abzug brachte (S. 25). Die vorerwähnten Schlägerungskosten von 2.000,‑‑ S sind daher nach §13 Abs. 2 LEG von der Antragsgegnerin zur Gänze zu tragen. Ihr Abzug von der noch zu ermittelnden Enteignungsentschädigung der Rekurswerberin hat demnach zu unterbleiben.
Sofern die Rekurswerberin darauf beharrt, daß durch die Leitungsdieastbarkeit eine erhebliche Erschwernis in der Bewirtschaftung ihres Waldgrundstückes eingetreten sei, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (JBl. 1966, 149, EvBl. 1973/222, zuletzt 6 Ob 623/76). Das Rekursgericht stellte jedoch ausdrücklich fest, daß durch das begründete Leitungsrecht eine Bewirtschaftungserschwernis hinsichtlich der Waldparzelle der Rekurswerberin nicht eingetreten ist. Zu der von der Rekurswerberin ins Treffen geführten doppelten Berücksichtigung der von ihrer Gegnerin getragenen Werbungs- und Schlägerungskosten des gefällten Holzbestandes wurde bereits Stellung genommen.
Bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den Wert abzustellen, den die enteignete Sache im Zeitpunkte ihrer Enteignung durch die Verwaltungsbehörde hatte (S 34/119, JB1. 1974, 202 u.a.m.). Die in der Entscheidung EvBl. 1976/255 vertretene gegenteilige Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Folge nicht aufrecht erhalten, sondern ist wieder zu seiner ursprünglichen ständigen Rechtsprechung zurückgekehrt (3 Ob 509/76, 3 Ob 637/76, zuletzt 8 Ob 67/77). Auch für die Gefahr von Windschäden kann die Rekurswerberin schon deshalb keine besondere Entschädigung begehren, weil derartige Schäden bisher nicht eingetreten sind. Ein durch die Enteignung verursachter konkreter Vermögensnachteil liegt daher nicht vor.
Hinsichtlich der Abweisung der von der Rekurswerberin beantragten restlichen Enteignungsentschädigung von 21.025,‑‑ S (auf den dem Rekursgericht unterlaufenen Rechenfehler wurde bereits verwiesen) mußte im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen der angefochtene Beschluß der Aufhebung verfallen. Auch der erstgerichtliche Beschluß war in diesem Umfange aufzuheben, weil es der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen. Das Erstgericht wird daher über die Minderung des Verkehrswertes des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles und die allfällige Wertminderung des übrigen Teiles des Waldgrundstückes der Rekurswerberin ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen haben. Nur wenn die ermittelte Verkehrswertminderung geringer sein sollte, als die Ertragswertminderung des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles des Waldgrundstückes wird das Erstgericht die letztere zu berücksichtigen haben (6 Ob 60/73).
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war somit stattzugeben.
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