OGH 7Ob689/86 (RS0022147)

OGH7Ob689/8612.2.1987

Rechtssatz

Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen.

Normen

ABGB §1168a

7 Ob 689/86OGH12.02.1987

Veröff: WBl 1987,120

5 Ob 568/88OGH27.09.1988
7 Ob 515/91OGH18.04.1991

Veröff: JBl 1992,114 (Karollus)

6 Ob 53/01iOGH08.11.2001

Beisatz: Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Zeitpunkt der Werkleistung des Unternehmers bestimmte, sich später als ungeeignet herausstellende Materialien zwar schon verwendet wurden, es sich jedoch um noch nicht auf breiter Basis verwendete neue Werkstoffe handelte. (T1)

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Warnpflicht ist besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht. (T2); Veröff: SZ 2002/23

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0070OB00689_8600000_001

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