European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00006.77.0303.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Der Kläger verschuldete am 17. 4. 1974 mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Simca 1100 GL einen Verkehrsunfall, bei dem die Insassen A* M*, und S* J* schwer verletzt wurden. Da der Kläger die am 16. 2. 1974 fällig gewordene Haftpflichtversicherungsprämie für die Monate Feber bis August 1974 von 1.645,-- S nicht bezahlt hatte, richtete die Beklagte an ihn am 7. 3. 1974 unter der Anschrift *, einen eingeschriebenen Brief mit einem auf 1.652,50 S lautenden Erlagschein, dem eine qualifizierte Mahnung im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG angeschlossen war (Beilage ./2).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm die Beklagte auf Grund der bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das vorgenannte Schadensereignis (Verkehrsunfall vom 17. 4.1974) Versicherungsschutz zu gewähren habe. Er habe die Haftpflichtversicherungsprämie wohl erst am 22. 4. 1974 an die Beklagte überwiesen, diese habe jedoch die Prämie bei ihm vor dem Unfall nicht eingemahnt. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, sie habe am 7. 3. 1974 an die ihr bekanntgegebene Anschrift *, eine qualifizierte Mahnung (im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG) eingeschrieben übersendet, die wegen Abwesenheit des Klägers hinterlegt worden und schließlich am 25. 3. 1974 an sie mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgegangen sei. Dem Kläger sei daher die vorerwähnte Mahnung postordnungsgemäß zugegangen. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist (zwei Wochen) die fällige Haftpflichtversicherungsprämie nicht bezahlt habe, sei die Beklagte aus dem Schadensereignis leistungsfrei.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen schloß der Kläger den Haftpflichtversicherungsvertrag unter seiner damaligen Anschrift, *, – der Wohnung seiner Mutter – ab. Mit Schreiben vom 30. 6. 1973 (Beilage ./1) teilte jedoch der Kläger der Beklagten mit, daß er nun in *, wohnhaft sei. Die Beklagte stellte hierauf unter Anführung dieser neuen Adresse am 18. 7. 1973 eine neue Polizze aus. In der Zeit von Mai 1972 bis 8. 8. 1974 (Zeitpunkt seiner Entlassung durch seinen Dienstgeber) bewohnte der Kläger im Ledigenheim in * ein Zimmer, war auch unter dieser Anschrift gemeldet, kam jedoch nur selten dorthin. An der Tür seines Zimmers war ein Briefkasten nicht angebracht. Es befand sich jedoch an ihr das Namensschild des Klägers. Das Zimmer im Ledigenheim nahm der Kläger deshalb, weil seine Mutter A* M* im Jahre 1972 beabsichtigte, nach Kärnten zu übersiedeln. Da sie jedoch schließlich ihr Vorhaben nicht verwirklichte, hielt sich der Kläger die meiste Zeit über (auch vom 7. 3. bis April 1974) bei ihr auf und war auch unter ihrer Anschrift *, polizeilich gemeldet. Die an die Adresse des Klägers, *, gerichteten Postsendungen wurden vom Briefträger hinter das verhältnismäßig große, an der Tür des Wohnraumes des Klägers angebrachte Namensschild gesteckt. Es kam vor, daß sich an der Tür oft durch längere Zeit eine ganze Anzahl von Postsendungen befand. Der Briefträger H* P* versuchte auch am 8. 3. 1974 dem Kläger die qualifizierte Mahnung der Beklagten (Beilage ./2) zuzustellen, traf ihn jedoch nicht an. Er steckte daher in die Tür des Klägers eine „Benachrichtigung“ und hinterlegte das rekommandierte Schreiben beim Postamt. Da der Kläger dieses Schreiben nicht behob, wurde es am 25. 3. 1974 der Beklagten mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückgemittelt. Nicht als erwiesen nahm das Erstgericht an, daß der Kläger die Benachrichtigung tatsächlich zu Gesicht bekommen hat. Es war vielmehr der Ansicht, die Benachrichtigung könne auch abhanden gekommen sein (S 141). Das Erstgericht war der Meinung, die dem Kläger in dem Schreiben vom 7. 3. 1974 (Beilage ./2) gesetzte Zahlungsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die (qualifizierte) Mahnung nicht in seine Hände gelangt sei.
Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 1.000,-- S übersteigt. Es war der Ansicht, der Kläger habe der Beklagten seine neue Anschrift, *, bekanntgegeben und damit auch das Risiko einer dort durchgeführten, den Zustellvorschriften entsprechenden Zustellung übernommen. Die „postamtliche Hinterlegung“ der von der Beklagten an den Kläger eingeschrieben aufgegebenen qualifizierten Mahnung (Beilage ./2) sei rechtswirksam erfolgt, weil der Briefträger den Kläger beim ersten Zustellversuch nicht angetroffen und daher eine Benachrichtigung unter das erwähnte Namensschild des Klägers gesteckt habe. Der Zustellversuch hätte vom Briefträger nur dann wiederholt werden müssen, wenn dies erfolgversprechend gewesen wäre. Dies sei aber bei außerhalb ihres Wohnhauses beschäftigten Empfängern zu verneinen. Durch die „Hinterlegung beim Postamt“ sei daher die qualifizierte Mahnung der Folgeprämie (Beilage ./2) dem Kläger zugegangen. Den Umstand, daß die Mahnung mangels Behebung durch den Kläger nicht in dessen Hände gelangt sei, habe der Kläger selbst zu vertreten, weil es seine Sache gewesen wäre, durch rechtzeitige Nachschau in seiner Wohnung (Zimmer), durch einen allfälligen Nachsendeauftrag oder durch die Bekanntgabe einer Anschriftsänderung für eine klaglose Zustellung seiner Post Sorge zu tragen. Da sich der Versicherungsfall nach Ablauf der dem Kläger gewährten 14tägigen Zahlungsfrist ereignet habe, sei der Kläger im Zeitpunkte des Unfalles mit der Bezahlung der eingangs erwähnten Prämie im Verzug gewesen. Die Beklagte sei daher nach § 39 Abs 2 VersVG leistungsfrei.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die qualifizierte Mahnung des Versicherers nach § 39 Abs 1 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willlenserklärung, deren Wirkungen nur dann eintreten, wenn sie dem Adressaten (Versicherten) im Sinne des § 862 a ABGB zugegangen ist (SZ 13/226, 41/64, RZ 1962/254). Nach der Empfangstheorie (auch Zugangstheorie genannt) reicht es aus, wenn die Willenserklärung (hier eingeschriebener Brief) in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, daß der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (Ehrenzweig System2 II/1 S 134, Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 68 ff., SZ 34/118, 41/64). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind daher qualifizierte Mahnungen nach § 39 Abs 1 VersVG erst dann zugegangen, wenn sie in die Hände des Versicherten oder einer Person gelangt sind, die nach den Postvorschriften zur Empfangnahme von Zustellungen für den Versicherten legitimiert ist (VersRSch 1959/53 mit zustimmender Besprechung von Wahle, JBl 1975/374, EvBl 1975/208, VersRSch 1976/88, zuletzt 7 Ob 39/76). Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung (§ 77 PO) ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellungsversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 69, Schaginger-Trpin, Postgesetz und Postordnung S 473, Anm 2 zu § 178 PO). Durch die bloße Benachrichtigung des Empfängers, daß beim Postamt für ihn eine Postsendung (innerhalb der Behebungsfrist) zur Abholung bereitgehalten wird, ist nämlich das Zustellstück noch nicht in den Machtbereich (in die Hände) des Adressaten gelangt, der der Benachrichtigung nicht entnehmen kann, welche Sendung sich beim Postamt befindet (SZ 44/1, VersRSch 1959/53 mit Besprechung von Wahle, Prölls-Martin VersVG20 S 240, vgl. auch BGH in VersR 1971/262 und das dort zitierte Schrifttum der BRD). Wird die eingeschriebene Postsendung innerhalb der 2‑wöchigen Behebungsfrist (Schaginger-Trpin S 130, Anm 2 zu § 29 PG) vom Adressaten nicht abgeholt, so hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Zustellung nicht stattgefunden. Die Briefsendung ist vielmehr an den Absender als unzustellbar zurückzustellen (§§ 186, 208 PO). Die Bestimmungen der ZPO über das Zugehen gerichtlicher Sendungen (§§ 104 Abs 4 und 106 Abs 2 ZPO) sind auf die vom Empfänger nicht behobenen Einschreibebriefe mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen nicht anwendbar (VersRSch 1959/53).
Hat aber der Empfänger den Zugang einer Willenserklärung auch nur fahrlässig (durch Sorglosigkeit in seinen Angelegenheiten) vereitelt oder erschwert, so kann er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen, von dieser keine Kenntnis erlangt zu haben, soferne er mit der Zusendung derartiger Willenserklärungen rechnen mußte (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 70 f., insbesondere Anm 14 und 17, SZ 41/64, 44/7, 3 Ob 11/70). In diesem Falle ist daher zu fingieren, daß die Willenserklärung dem Empfänger gegenüber in jenem Zeitpunkt wirksam geworden ist, in welchem sie ihm unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre (SZ 44/1 Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 70 f.). Hier mußte der Revisionswerber im Hinblick auf seinen Verzug mit der Zahlung der bereits fällig gewordenen Versicherungsprämie (Halbjahresprämie) damit rechnen, daß ihn die Klägerin eingeschrieben mahnen werde. Er hätte daher für die Behebung derartiger, für ihn beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehaltener Postsendungen Sorge tragen müssen. Trotzdem könnte von einer schuldhaften Vereitlung des Zuganges der qualifizierten Mahnung der Beklagten (Beilage ./2) durch den Revisionswerber nur dann die Rede sein, wenn er die Benachrichtigung von der Hinterlegung des eingeschriebenen Briefes der Beklagten (qualifizierte Mahnung nach § 39 Abs 1 VersVG) bei seinem zuständigen Postamt tatsächlich erhalten hätte. Das Erstgericht nahm dies jedoch nicht als erwiesen an, sondern hielt es für möglich, daß die Benachrichtigung auch verschwunden sein könnte. Gelangte aber die Benachrichtigung nicht in die Hände des Revisionswerbers, dann ist die unterbliebene Zustellung der qualifizierten Mahnung der Beklagten (Beilage./2) auf einen vom Revisionswerber nicht zu vertretenden Zufall zurückzuführen. Die Beweislast für den Zugang der qualifizierten Mahnung (Beilage ./2) trifft aber grundsätzlich die Beklagte (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 70, vgl. auch Sörgel-Siebert-Hefermehl BGB10 S 532). Bleibt es daher ungeklärt, ob der Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung der vorgenannten Sendung tatsächlich erhalten hat, so geht dies zu Lasten der Beklagten.
Im Hinblick auf seine vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht hat sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift erhobenen Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt, in der die erstgerichtliche Feststellung, daß der Revisionswerber möglicherweise die vorgenannte Benachrichtigung nicht zu Gesicht bekommen habe, ausdrücklich bekämpft wurde. Da aber dieser Feststellung im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen entscheidende Bedeutung zukommt, mußte das angefochtene Urteil der Aufhebung verfallen. Das Berufungsgericht wird sich daher mit der vorgenannten Beweisrüge der Beklagten zu befassen und auch zu prüfen haben, ob es die vorerwähnte erstgerichtliche Feststellung übernimmt oder nicht. Hingegen stellt die Behauptung der Beklagten, daß nach der qualifizierten Mahnung vom 7. 3. 1974 noch eine Nachmahnung erfolgt sei, eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar, weil die Beklagte im Verfahren erster Instanz ein derartiges Prozeßvorbringen nicht erstattet hat. Durch die Aussage eines Zeugen (S 116) kann aber ein Parteienvorbringen nicht ersetzt werden.
Die Bestimmungen des § 10 VersVG sind hier deshalb nicht anwendbar, weil eine Wohnungsänderung des Revisionswerbers im Sinne des § 10 VersVG nicht vorliegt. Der Revisionswerber hielt sich nämlich, wenn auch nur gelegentlich, in seiner der Beklagten bekanntgegebenen Anschrift *, auf und war auch dort polizeilich gemeldet. Die an ihn gerichtete Einschreibesendung der Beklagten vom 7. 3. 1974 (Beilage ./2) wurde auch der Beklagten nicht mit dem Vermerk „Adressat verzogen“, sondern mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgestellt.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.
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