OGH 7Ob6/74 (RS0046201)

OGH7Ob6/7421.2.1974

Rechtssatz

Für die Zuständigkeitsfrage sind (neben den Klagsangaben) die Ergebnisse der über die Prozesseinrede stattgefundenen Verhandlung nur bei solchen Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgeblich, die nicht zugleich auch Voraussetzungen des eingeklagten Anspruches sind (Wohnsitz, Zuständigkeitsvereinbarung). Wenn es sich hingegen darum handelt, ob Umstände gegeben sind, von denen neben der Zuständigkeit auch der Bestand des Klagsanspruches abhängt, kann darüber nur im Verfahren über die Sache selbst abgesprochen werden. Fehlen sie, dann führt das zur Abweisung, nicht zur Zurückweisung.

Normen

JN §41

7 Ob 6/74OGH21.02.1974
4 Ob 344/75OGH16.12.1975

Veröff: SZ 48/136 = JBl 1976,542 = ÖBl 1976,63

4 Ob 22/76OGH27.04.1976

Veröff: IndS 1976 H5,998

8 Ob 594/78OGH10.05.1979

Beisatz: Handelt es sich um Umstände, von denen neben der Zuständigkeit auch der Bestand des Klagsanspruches abhängig ist, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein auf Grund jener Tatsachenbehauptungen zu prüfen, auf welche der Kläger sein Begehren stützt. (T1) <br/>Veröff: JBl 1980,430

5 Ob 630/82OGH01.06.1982

Auch; Beis wie T1

7 Ob 661/85OGH21.11.1985
4 Ob 239/02dOGH05.11.2002

Auch; Beis wie T1

6 Ob 264/02wOGH07.11.2002

Vgl

9 Ob 130/03pOGH05.11.2003

Auch

3 Ob 54/09aOGH19.05.2009

Auch

6 Ob 72/13aOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T2)

7 Ob 163/15vOGH16.10.2015

Auch

5 Ob 72/16yOGH01.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/30

Dokumentnummer

JJR_19740221_OGH0002_0070OB00006_7400000_002

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